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Sonntag, den 30. April 2006

US-Verfassung in Berlin  

.   1979 fand die US-Verfassung in Berlin Anwendung. Die bestätigende Entscheidung lautet U.S. v. Tiede, Az. 86 FRD 227, vom 14. März 1979. Sie wurde vom United States Court of Berlin erlassen, nicht vom United States District Court for the District of Berlin.

Ein weiterer rechtshistorisch interessanter Aspekt ist der Einsatz einer Jury in einem Verfahren in Deutschland. Die Geschworenen waren aus 500 Berlinern aus dem amerikanischen Sektor auszuwählen, um nach amerikanischem Prozessrecht eine Flugzeugentführung zu beurteilen.


Sonntag, den 30. April 2006

Sonntag, den 30. April 2006

Vertrag teilweise nichtig  

.   Kann ein zur Investition eingerichteter Lebensversicherungsvertrag gekündigt werden, wenn ein Teil seiner Bestimmungen nichtig, unmöglich oder unpraktisch wird?

Diese Fragen erörtert das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in seinem Urteil in Sachen Paul M. Prusky et al. v. Reliastar Life Insurance Company, Az. 05-1511, am 20. April 2006. Zur Nichtigkeit stellt das Gericht fest, dass die Unwirksamkeit lediglich der Investitionsbestimmungen nach dem auf den Vertrag anwendbaren einzelstaatlichen Recht nicht den gesamten Vertrag unwirksam macht.

Die lesenswerte Darstellung der Unmöglichkeits- und Praktikabilitätsregelungen des Vertragsrechts führt das Gericht anhand des konkreten Sachverhalts zur Feststellung, dass die Parteien an den Vertrag gebunden blieben.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.