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Dienstag, den 02. Mai 2006

Extremismus im Netz

 
HG - Washington.   Am 1. Mai 2006 veranstaltete das Washingtoner Büro der Friedrich-Ebert-Stiftung eine Podiumsdiskussion über rassistisch geprägten Extremismus im Internet und seinen zunehmenden Anreiz für die Jugend. Redner waren Autor Daniel Levitas, Anwalt und Antisemitismus-Experte Kenneth Stern, FES-Projektleiter Dietmar Molthagen und der Legal Director der American Civil Liberties Union, Steven R. Shapiro.

Shapiro erläuterte, warum Hate Speech in den USA nicht nur weniger verfolgt wird als in Europa, sondern in gewissem Umfang sogar geschützt. Einerseits basiert das US-Recht auf dem Schutz des Individuums, womit nur Angriffe auf einzelne Personen berücksichtigt werden. Hate Speech ist nur dann strafbar, wenn sie dazu geeignet ist, gesetzeswidrige Aktivitäten hervorzurufen. Sie wird dann aber auch als Incitement, also Anstiftung zu Verbrechen, hart bestraft. Keinesfalls toleriert wird Hate Speech am Arbeitsplatz und in Schulen.

Grund für die gesetzgeberische Zurückhaltung ist, dass US-Amerikaner ihrer Regierung misstrauen. Sie befürchten, dass sie nicht gestoppt werden könne, wenn die Redefreiheit auch nur einmal beschränkt wird. Sie vertrauen vielmehr dem Prinzip, dass die Antwort auf eine Meinungsäußerung eine weitere, entgegengestellte Meinungsäußerung ist. Zudem sind die USA bisher nie von einer extremistischen Bewegung im eigenen Land bedroht worden.

Aus diesem Grund werden europäische Urteile gegen Webseiten mit extremistischem Inhalt, die sich auf US-Servern befinden, in den USA nicht vollstreckt. Dies bestätigte das US-Berufungsgericht des neunten Bezirks am 23. August 2004 in der Sache Yahoo v. LICRA et al., Az. 01-17424; vgl. auch Susanne Wagner, Yahoo! und die Nazi-Devotionalien.



Anerkennung in USA

 
.   Die Anerkennung fremder Urteile in den USA wird immer als Anerkennung ausländischer Urteile bezeichnet. Das bedeutet, das Urteil aus Maryland gilt in Virginia als ausländisch. Die Anerkennung von Urteilen aus dem nichtamerikanischen Ausland wird im allgemeinen wie die Anerkennung inländischer Urteile gehandhabt, doch gilt das Verfassungsprinzip des Full Faith and Credit nicht für sie.

In der Praxis erfolgt die Anerkennung inländischer und ausländischer Urteile, die auf vollstreckbare Geldbeträge tenoriert sind, im allgemeinen recht zuverlässig. In der Theorie stellen sich jedoch zahlreiche Fragen, weil das Anerkennungs- und Vollstreckungsrecht nur teilweise gesetzlich ausgebildet ist. Zudem wird im internationalen Verkehr auf das Comity-Prinzip abgestellt, das Elemente wie Gegenseitigkeit und Usancen zwischen Souveränen enthält, doch keinen klaren Mechanismus.

Gisela Rühls lesenswerte Darstellung Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in den USA im Recht der Internationalen Wirtschaft, 2006, 192, führt in die Theorie nach dem lege ferenda ein. Sie erörtert insbesondere den Entwurf des American Law Institute, eines jener einflussreichen Gremien von Rechtsanwälten und anderen Juristen, das Gesetzesvorlagen als Muster zur Annahme durch die einzelnen Staaten in jahrelangen, höchst interessanten Diskussionen entwickelt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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