Dienstag, den 02. Mai 2006
Anerkennung in USA
CK • Washington. Die Anerkennung fremder Urteile in den USA wird immer als Anerkennung ausländischer Urteile bezeichnet. Das bedeutet, das Urteil aus Maryland gilt in Virginia als ausländisch. Die Anerkennung von Urteilen aus dem nichtamerikanischen Ausland wird im allgemeinen wie die Anerkennung inländischer Urteile gehandhabt, doch gilt das Verfassungsprinzip des Full Faith and Credit nicht für sie.
In der Praxis erfolgt die Anerkennung inländischer und ausländischer Urteile, die auf vollstreckbare Geldbeträge tenoriert sind, im allgemeinen recht zuverlässig. In der Theorie stellen sich jedoch zahlreiche Fragen, weil das Anerkennungs- und Vollstreckungsrecht nur teilweise gesetzlich ausgebildet ist. Zudem wird im internationalen Verkehr auf das Comity-Prinzip abgestellt, das Elemente wie Gegenseitigkeit und Usancen zwischen Souveränen enthält, doch keinen klaren Mechanismus.
Gisela Rühls lesenswerte Darstellung Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in den USA im Recht der Internationalen Wirtschaft, 2006, 192, führt in die Theorie nach dem lege ferenda ein. Sie erörtert insbesondere den Entwurf des American Law Institute, eines jener einflussreichen Gremien von Rechtsanwälten und anderen Juristen, das Gesetzesvorlagen als Muster zur Annahme durch die einzelnen Staaten in jahrelangen, höchst interessanten Diskussionen entwickelt.
Der kurze Weg zum deutsch-amerikanischen Recht: https://anwalt.us
Auf Englisch:
CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Partner einer 80-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Partner einer 80-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
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