CK • Washington. Ein nicht im Staat Florida ansässiges Unternehmen kann der Zuständigkeit der dortigen Gerichte unterfallen, wenn es auf die Einrede der Unzuständigkeit, selbst versehentlich mit einem ungeschickt formulierten Antrag, verzichtet, entschied das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks in Sachen
Howard Cameron Stubbs v. Wyndham Nassau Resort and Crystal Palace Casino et al., Az. 04-16733, am 5. Mai 2006 gegen die Beklagte aus Delaware. Zudem erörtert es die Zuständigkeit der Gerichte in Florida für eine weitere Beklagte aus den Bahamas.
Auf die Prüfung wandte es den Rechtsstaatsgrundsatz des vierzehnten Verfassungszusatzes und das Long-Arm Statute von Florida an. Soweit die Firma aus den Bahamas nicht in Florida mit Gewinnerzielungsabsicht aktiv wurde, konnte sie sich auch nicht der Zuständigkeit der dortigen Gerichte unterwerfen. Sie tat dies jedoch, indem sie beständig ein Bankkonto in Florida für Geschäftszwecke in den USA nutzte und Werbung betrieb.
Zudem unterhielt sie eine Tochtergesellschaft in den USA, die ihre Geschäftsbeziehungen zu US-Kunden förderte. Allein der Umstand einer Tochter in Florida wäre für die Zuständigkeit nicht ausschlaggebend. Jedoch fungierte die Tochter als das Alter Ego der Mutter. Sie war weisungsabhängig und agierte nur für die Muttergesellschaft.
Damit zeigt sich das Gericht der hiesigen Tradition entsprechend wesentlich zurückhaltender als das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 6. September 2005 in Sachen 5 W 71/05, dem bereits die Domaininhaberschaft einer englischen Limited-Gesellschaft bei DENIC als hinreichendes Anknüpfungsmerkmal für eine Unterwerfung unter die deutsche Gerichtsbarkeit für Zustellungszwecke ausreicht, und das ansonsten auf den Rechtsschein, nicht die Tatsachen abstellt, während das US-Recht die Tatsachen zugrunde legt.