×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 21. Mai 2006

Entlastung für Hersteller

 
.   Hersteller medizinischer Geräte erfuhren am 16. Mai 2006 eine deutliche Haftungsentlastung. Sie gilt für seit 1976 neu an den Markt gebrachte, besonders vom Bundesgesundheitsamt geprüfte Geräte, die mit dem neuen Urteil von der Produkthaftung weitgehend ausgenommen sind.

Im Fall Charles R. Riegel et al. v. Medtronic, Inc., Az. 04-0412, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks die Frage, ob deliktische Ansprüche, zu denen Produkthaftungsansprüche zählen, sowie gewisse Vertragsansprüche aufgrund der strengen amtlichen Prüfung durch das Bundesrecht ausgehebelt werden. Es bestätigte in diesem Fall, dass Ansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung, strict Liability, Verletzung von konkludenten Zusicherungen, Breach of implied Warranty, und Fahrlässigkeit bei Entwicklung, Prüfung, Vertrieb, Auszeichnung, Vertrieb und Verkauf ausgeschlossen sind. Hingegen kann ein Anspruch aus fahrlässig fehlerhafter Herstellung diesen Ansatz überleben.

Das Gericht unterschied zwischen Geräten, die von der FDA nach den seit 1976 geltenden Bestimmungen intensiv geprüft werden, und den mit einem einfacheren Zulassungsverfahren an den Markt gebrachten Geräten. Bei letzteren hatte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall Medtronic, Inc. v. Lora Lohr et al., 518 US 470 (1996), Haftungsansprüche aus unerlaubter Handlung als nicht von der Bundesgesetzgebung beeinträchtigt angesehen. Diese Geräte unterliegen dem oberflächlichen 510(k)-Zulassungsverfahren der Food and Drug Administration.

Das Berufungsgericht behandelt die nach §360k(a) des Medical Device Amendments to the Food, Drug and Cosmetic Act, 21 USC §§301 ff., vor der Marktzulassung von der FDA intensivst geprüften Class III-Geräte als weitgehend dem einzelstaatlichen Recht entzogen. Das Recht der Einzelstaaten stellt die Grundlagen für Ansprüche nach Vertrags- und Tort-Recht, mithin auch weitestgehend nach Produkthaftungsrecht. Das Gericht bestätigt, dass solche Ansprüche weiterhin geltend gemacht werden können, wenn ein Produkt von den im Zulassungsverfahren festgelegten Normen abweicht. Ansonsten bricht nach seiner Einschätzung Bundesrecht das Landesrecht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER