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Mittwoch, den 07. Juni 2006

Umstrittene Schiedsrichterin  

HG - Washington.   Langjährige Berufserfahrung kann das Erfordernis einer derzeitigen Berufsausübung ersetzen. Dies entschied das Bundesberufungsgericht für den fünften Bezirk am 30. Mai 2006 in der Sache Simon A. Bulko v. Morgan Stanley DW Inc. et al., Az. 05-10242.

Die Beklagten sollten für den Kläger Aktiengeschäfte durchführen. Nachdem sie diesem jedoch einen Verlust von etwa 16 Millionen Dollar in 14 Monaten bescherten, verlangte der Kläger im Jahr 2003 ein Schiedsgerichtsverfahren. Dieses sollte laut Vertrag nach den Regeln der National Association of Securities Dealers, NASD, durchgeführt werden. Danach musste das Schiedsgericht unter anderem mit einem Non-public Arbitrator besetzt werden. Als solcher kann ein Anwalt bestimmt werden, wenn er in den letzten zwei Jahren mindestens 20 Prozent seiner Arbeit wertpapierrechtlichen Aufgaben gewidmet hat, §10308(a)(4)(C) NASD Code of Arbitration Procedure.

Von der NASD war eine Anwältin vorgeschlagen wurden, die sich von 1994 bis 1999 mindestens die Hälfte ihrer Tätigkeit mit Wertpapierrecht befasste, aber mittlerweile nicht mehr aktiv war. Der Kläger sah nach Erlass des Schiedsspruches zu seinen Ungunsten eine Fehlbesetzung des Schiedsgerichts. Der Klage auf Aufhebung wurde vom erstinstanzlichen Gericht zunächst stattgegeben. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil jedoch auf mit der Begründung, dass kein Fehler im Auswahlverfahren für Schiedsrichter festzustellen sei. Zudem sei die Anwältin qualifiziert gewesen. Ihre langjährige Erfahrung würde die fehlende Praxis seit 1999 ausgleichen. Außerdem würden auch Nichtanwälte, die über genügend Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen, zugelassen. Schließlich sprach dafür, dass die NASD sie in Kenntnis ihrer Tätigkeitsaufgabe weiterhin als Non-Public Arbitrator vorschlug.


Mittwoch, den 07. Juni 2006

Schwere Pille im Pharmarecht  

.   Heute entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks einen Fall von größter wirtschaftlicher Bedeutung, die über den Kontext des Rechts der Feststellungsklage, des Patentrechts und des Pharmaaufsichtsrechts hinausgeht. Im Urteil Apotex, Inc. v. Food & Drug Administration et al., Az. 06-5105, vom 6. Juni 2006 bestätigte es implizit die Rechtsauffassung, dass der Kongress schwachsinnige Gesetze erlassen darf. Wenn sich die Obersten Bundesbehörden in Richtlinien daran halten, sind sie aus dem Schneider, auch wenn das Ergebnis verfehlt erscheint.

Dem Prozess liegt ein gesetzliches Windhundverfahren zugrunde. Der Hatch-Waxman-Act gewährt Pharmaherstellern das Recht auf die exklusive Vermarktung von Produkten nach einem erfolgreichen gerichtlichen Angriff auf ein Pharmapatent. Nach einer Serie von Urteilen zur Definition des Startschusses in 21 USC §355(j)(5)(B)(iv) erklärte die FDA, wie sie Gerichtsentscheide bei Patentfragen behandelt. Im Fall war zu entscheiden, wie ein streitbeilegender Vergleich zu beurteilen sei.

In diesem Rahmen argumentierte die Klägerin, dass nach der FDA-Definition der gesetzliche Startschuss unmöglich werde, wenn die Patentinhaberin der Konkurrenz verspreche, auf Klagen zur Durchsetzung des Patents zu verzichten. Dann komme nämlich nie ein justiziabler Sachverhalt zustande, der der gerichtlichen Prüfung unterfallen kann. In dieser Auffassung wurde sie vom Gericht ohne Abhilfe bestätigt und muss diese schwere Pille schlucken.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.