• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 22. Juni 2006

Wie man Spam verkauft  

.   For Your Political Information nennt sich eine Webseite, die Spamdienste vertreibt. $150/m mit 10.000 Journalisten in Washington und 20.000 Rechtsanwälten und sonstigen Lobbyisten in der Hauptstadt. Schreiberlinge, die sich Klatsch, Kultur oder Kapital widmen, sind sorgfältig ausgesiebt.

Und wie erfährt man von dieser wundervollen Möglichkeit, diesen einflussreichen Kreis persönlich anzusprechen? Natürlich durch Spam, mit dem irreführend Betreff Gateway to Public Policy News on the Internet.

Doch fällt die Nachricht vielleicht nicht unter den imbezilen bundesrechtlichen Spambegriff, zumal der Anbieter eine Postanschrift und einen Weg zum Opt-Out nennt, mit dem man die Gültigkeit der eigenen Anschrift bestätigen darf. Hoffentlich wählen viele Pro-Spam-Lobbyisten diese Option.


Donnerstag, den 22. Juni 2006

Podcast-Link im Feed illegal?  

.   Darf ein Link in einem RSS-Feed zu einem Podcast eines anderen Anbieters untersagt werden? Eine Webseite darf ein Link zu einem fremden Podcast enthalten; warum sollten für ein Feed andere Regeln gelten? Dieser Frage geht David Berlind im Bericht If the Context isn't a Web Page, can you Legally Hyperlink? nach und versteht nach einer Abmahnung die Welt nicht mehr. Seine Darstellung erklärt primär die technische Situation, weniger die rechtliche Einschätzung.

Zum Ausgangspunkt der Rechtslage im US-Recht und einem Diagramm verschiedener Linkarten des HTML-Systems, jedoch noch ohne Podcasts, XML, Feeds oder Links aus EMailprogrammen oder Plugins wie Acrobat, siehe Kochinke und Tröndle, Links, Frames und Meta-Tags, Computer & Recht 1999, 190. Der Abmahner bewegt sich auf schillerndem, doch wohl dünnem Eis.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.