×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 11. Juli 2006

Aktienbetrug: Strafe zu gering

 
.   Ein Aktionärsschaden von knapp $1,4 Milliarden sollte zu sieben Tagen Gefängnis führen. Das ist schockierend wenig, bestimmte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks in Sachen United States of America v. Michael Martin, Az. 05-16645, am 11. Juli 2006 und wies den Straffall an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Strafzumessung mit der Maßgabe zurück, dass ein anderer Richter entscheide.



Reparaturmaßnahmen bei Produkthaftung

 
TS - Washington.   Im Produkthaftungsprozess Terry Minter v. Prime Equipment Company, Az. 04-7011, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 29. Juni 2006, dass der Hersteller oder Vertreiber grundsätzlich nicht beweisrechtlich bestraft werden kann, wenn er nach dem Schadensfall den behaupteten Mangel ausbessert. Die Reparatur stellt keinen Beweis des Mangels dar.

Minter hatte sich bei einem Fall von einem an der Außenseite eines Gebäudes befindlichen Arbeitsaufzug schwer verletzt. An einer Seite des Aufzugs war statt des üblichen Geländers nur ein Ketten-Verschluss angebracht, den er nicht richtig verschlossen hatte. Minter hatte zunächst vor einem einzelstaatlichen Gericht in Oklahoma, dann vor einem Bundesgericht aus verschuldensunabhängiger Product Liability auf Schadensersatz wegen unterlassenen Warnhinweises geklagt.

Das Bundesberufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil über die Verwertbarkeit der Beweise aus dem einzelstaatlichen Verfahren. Minter war der Ansicht, dass die Reparaturmaßnahmen der Beklagten kurz nach dem Unfall zum Beweis des Mangels hätten verwertet werden dürfen. Nach §407 der Federal Rules of Evidence dürfen sie gerade nicht zum Nachweis der Fehlerhaftigkeit herangezogen werden. Als Ausnahme ist im Kreuzverhör das Impeachment, eine Art Beweiserschütterung, vorgesehen. Zum Schutz der Parteien und wegen der Aushöhlungsgefahr ist dieses aber nur sehr eingeschränkt zulässig. Das sei - anders als hier - wegen der Gefahr eines anderslautenden Urteils nur bei offensichtlichem Widerspruch zum bisherigen Beweisergebnis der Fall.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER