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Dienstag, den 11. Juli 2006

Aktienbetrug: Strafe zu gering  

.   Ein Aktionärsschaden von knapp $1,4 Milliarden sollte zu sieben Tagen Gefängnis führen. Das ist schockierend wenig, bestimmte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks in Sachen United States of America v. Michael Martin, Az. 05-16645, am 11. Juli 2006 und wies den Straffall an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Strafzumessung mit der Maßgabe zurück, dass ein anderer Richter entscheide.


Dienstag, den 11. Juli 2006

Reparaturmaßnahmen bei Produkthaftung  

TS - Washington.   Im Produkthaftungsprozess Terry Minter v. Prime Equipment Company, Az. 04-7011, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 29. Juni 2006, dass der Hersteller oder Vertreiber grundsätzlich nicht beweisrechtlich bestraft werden kann, wenn er nach dem Schadensfall den behaupteten Mangel ausbessert. Die Reparatur stellt keinen Beweis des Mangels dar.

Minter hatte sich bei einem Fall von einem an der Außenseite eines Gebäudes befindlichen Arbeitsaufzug schwer verletzt. An einer Seite des Aufzugs war statt des üblichen Geländers nur ein Ketten-Verschluss angebracht, den er nicht richtig verschlossen hatte. Minter hatte zunächst vor einem einzelstaatlichen Gericht in Oklahoma, dann vor einem Bundesgericht aus verschuldensunabhängiger Product Liability auf Schadensersatz wegen unterlassenen Warnhinweises geklagt.

Das Bundesberufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil über die Verwertbarkeit der Beweise aus dem einzelstaatlichen Verfahren. Minter war der Ansicht, dass die Reparaturmaßnahmen der Beklagten kurz nach dem Unfall zum Beweis des Mangels hätten verwertet werden dürfen. Nach §407 der Federal Rules of Evidence dürfen sie gerade nicht zum Nachweis der Fehlerhaftigkeit herangezogen werden. Als Ausnahme ist im Kreuzverhör das Impeachment, eine Art Beweiserschütterung, vorgesehen. Zum Schutz der Parteien und wegen der Aushöhlungsgefahr ist dieses aber nur sehr eingeschränkt zulässig. Das sei - anders als hier - wegen der Gefahr eines anderslautenden Urteils nur bei offensichtlichem Widerspruch zum bisherigen Beweisergebnis der Fall.


Dienstag, den 11. Juli 2006

Gewaltenteilung und Durchsuchung  

.   Verbietet die Gewaltenteilung eine FBI-Durchsuchung im Kongress, wo ein Abgeordneter Beweise für seine Bestechung versteckte? Das FBI hatte einen gerichtlichen Durchsuchungsbefehl, doch die Aktion führte zu einem verfassungsrechtlichen Aufschrei. So etwas hatte es noch nie gegeben.

Am 10. Juli 2006 entschied das Bundesgericht erster Instanz im District of Columbia in Sachen In Re: Seach of the Rayburn House Office Building Room Number 2113 Washington, D.C. 200515, Az. 06-0231 M-01, zugunster der Strafverfolger. Der United States District Court prüfte dazu die Entwicklung der Verfassung seit 1790, um schließlich den Antrag des Abgeordneten Willian J. Jefferson vom 24. Mai 2006 auf Rückgabe seiner Sachen und sonstige sofortige Abhilfe abzulehnen.

Zum Erlass des Befehls zur Durchsuchung am 20. Mai 2006 trug ein vom FBI eingerichtetes Materialsichtungsverfahren mithilfe eines Filter Team bei, dem verfahrensunbeteiligte FBI-Beamten angehörten. Sie sollten die Auswirkungen auf den politischen Prozess in Grenzen halten.

Institutionen des Kongresses unterstützten den Antrag des Abgeordneten, dem die Exekutive entgegentrat. Das rechtliche Gehör gewährte die Judikative am 16. Juni 2006. Die Speech and Debate-Klausel der Bundesverfassung schützt Mitglieder der Legislative vor Eingriffen der Exekutive in Bezug auf ihre amtlichen Handlungen. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf die ordinäre Kriminalität von Abgeordneten. Der Gewaltenteilungsgrundsatz war hier nicht verletzt.


Dienstag, den 11. Juli 2006

Benachteiligung bei Beförderung  

CE - Washington.  Das Bundesberufungsgericht des District of Columbia entschied am 7. Juli 2006 über die Diskriminierung im Rahmen von Beförderungen. Wenn der Arbeitgeber sich zwischen zwei qualifizierten Bewerbern entscheiden muss und es über Klagebehauptungen hinaus keine Anhaltspunkte gibt, dass bei dieser Entscheidung Rasse oder Alter eine Rolle spielten, so überprüft das Gericht die Beförderungsentscheidung nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots.

Im Fall Margaret A. Barnette v. Michael Chertoff, Az. 04-5443, behauptete eine Afro-Amerikanerin Anfang 50, dass sie bei einer Beförderung wegen ihres Alters und ihrer Rasse diskriminiert worden sei. Sie bewarb sich auf eine leitende Position. Das Ministerium als Arbeitgeber jedoch entschied sich für Michelle James, eine für diese Stelle ausreichend qualifizierte, jüngere, weiße Frau. Sie weise genug Erfahrung in den relevanten Gebieten und eine permanente Einsetzung in einer leitenden Position vor, erklärte das Ministerium.

Barnette argumentierte, dass sie einen höheren Dienstgrad, mehr Erfahrung als Dienstvorgesetzte und zudem länger in dem Ministerium gearbeitet habe als James. Sie wirft dem Ministerium Manipulation vor, da es James' Diensterfahrung hochgespielt und die ausgeschriebene Stelle von dem Dienstgrad GS 14 auf GS 13 heruntergesetzt habe, um James eine Chance zu geben. Das Ministerium erwiderte, dass es Bewerber, die eine höhere Position anstreben, durchaus berücksichtige. Nach dem Beweisverfahren wies das Bezirksgericht die Klage wegen mangelnder Beweise ab, indem es dem Antrag des Ministeriums auf Summary Judgment stattgab, bevor das Verfahren an die Geschworenen zur Beurteilung gelangte. Das Berufungsgericht schloss sich diesem Urteil an.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.