×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 15. Juli 2006

Beleidigung im Amt geschützt

 
CE - Washington.   Im Berufungsbeschluss Ronald C. Heller et al. v. Jerry C. Fulare, Az. 05-3687, entschied das US-Berufungsgericht des dritten Bezirks am 6. Juli 2006, dass ein Stadtdirektor bei übler Nachrede während einer öffentlichen staatlichen Versammlung unter dem Schutz der Redefreiheit nach dem 1. Amendment zur Bundesverfassung steht, solange seine Bemerkungen seinen Zuständigkeitsbereich betreffen oder seinem Urteil unterliegen.

Die Polizeibeamten einer Gemeinde in Pennsylvania verklagten den Stadtdirektor wegen übler Nachrede in einer Gemeinderatssitzung. In der Sitzung sagte Fulare der Polizei schlechte Führung nach und äußerte sich über eine potenzielle Verschwörung der Polizisten gegenüber dem neuen Polizeichef.

Das Untergericht gab der Klage mit der Begründung statt, der Beklagte habe seine Aussagen auf Informationen gestützt, die er nur durch Verletzung eines Abkommens zwischen Polizei und Gemeinderat erlangt habe. Er habe seinen Zuständigkeitsbereich übertreten; die amerikanische Verfassung garantiere ihm deshalb nicht mehr den Schutz der Redefreiheit.

Das Berufungsgericht entschied hingegen, dass die Äußerungen in seinen Kompetenzbereich fallen, da der Gemeinderat die Aufsicht über den Polizeidienst führt. Obwohl er seine Informationen durch einen Verstoß erlangt hat, kann ihm als höherer Beamter die Meinungsfreiheit nicht verwehrt werden. Das Gericht hob das Urteil auf und verwies den Fall an die erste Instanz für verbleibende Fragen zurück.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER