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Samstag, den 15. Juli 2006

Beleidigung im Amt geschützt  

CE - Washington.   Im Berufungsbeschluss Ronald C. Heller et al. v. Jerry C. Fulare, Az. 05-3687, entschied das US-Berufungsgericht des dritten Bezirks am 6. Juli 2006, dass ein Stadtdirektor bei übler Nachrede während einer öffentlichen staatlichen Versammlung unter dem Schutz der Redefreiheit nach dem 1. Amendment zur Bundesverfassung steht, solange seine Bemerkungen seinen Zuständigkeitsbereich betreffen oder seinem Urteil unterliegen.

Die Polizeibeamten einer Gemeinde in Pennsylvania verklagten den Stadtdirektor wegen übler Nachrede in einer Gemeinderatssitzung. In der Sitzung sagte Fulare der Polizei schlechte Führung nach und äußerte sich über eine potenzielle Verschwörung der Polizisten gegenüber dem neuen Polizeichef.

Das Untergericht gab der Klage mit der Begründung statt, der Beklagte habe seine Aussagen auf Informationen gestützt, die er nur durch Verletzung eines Abkommens zwischen Polizei und Gemeinderat erlangt habe. Er habe seinen Zuständigkeitsbereich übertreten; die amerikanische Verfassung garantiere ihm deshalb nicht mehr den Schutz der Redefreiheit.

Das Berufungsgericht entschied hingegen, dass die Äußerungen in seinen Kompetenzbereich fallen, da der Gemeinderat die Aufsicht über den Polizeidienst führt. Obwohl er seine Informationen durch einen Verstoß erlangt hat, kann ihm als höherer Beamter die Meinungsfreiheit nicht verwehrt werden. Das Gericht hob das Urteil auf und verwies den Fall an die erste Instanz für verbleibende Fragen zurück.


Samstag, den 15. Juli 2006

Kirch darf wegen "man" klagen  

.   In Sachen Dr. Leo Kirch et al. v. Liberty Media et al., Az. 04-5852, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 14. Juli 2006 über die Berufung der Kläger nach der Abweisung der Klage im Schlüssigkeitsverfahren nach Rule 12(b)(6) des Bundeszivilverfahrensrechts, Federal Rules of Civil Procedure. Teilweise bestätigte es die Abweisung, teilweise hob sie sie zur Weiterverhandlung vor dem Gericht der ersten Instanz auf.

Die Klage beruht auf der behaupteten Verschwörung der Liberty Group und der Deutschen Bank mit dem Ziel der Zusammenbruchs der KirchGroup. Der Beklagte Breuer soll mit der Umsetzung des Plans durch falsche Erklärungen gegenüber einem Journalisten am 3. Februar 2002 in New York begonnen haben. Das Gericht bestätigte die Abweisung aller Ansprüche der Klägerin International Television Trading Corporation sowie der Ansprüche aus deliktischer Haftung wegen rechtswidriger Eingriffe in Vertragsbeziehungen.

In Bezug auf die anderen Kläger sowie die Verleumdungsansprüche, die deliktischen Haftungsansprüche wegen rechtwidriger Eingriffe in Geschäftserwartungen sowie die zivilrechtlichen Verschwörungsansprüche ließ das Gericht die Ansprüche wiederaufleben, jedoch mit der Maßgabe an das zuständige Gericht der ersten Instanz, den Grundsatz des Forum non conveniens zu prüfen. Nach diesem Grundsatz ist eine Abweisung mit der Bedingung zulässig, das Verfahren wieder aufzunehmen, wenn ein anderes, geeigneteres und ebenfalls zuständiges Gericht das Verfahren nicht annimmt oder ordnungsgemäß durchführt.

Die Entscheidung ändert ein Urteil vom 5. Juni 2006 ab und kann den weiteren Instanzenweg gehen, das heißt mit einem Certiorari-Antrag zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten in Washington geführt werden. Die Klage war ursprünglich vor dem einzelstaatlichen Gericht erster Instanz, dem Supreme Court in New York County, eingereicht worden. Das Verfahren wurde auf Antrag der Beklagten an das Bundesgericht erster Instanz verlegt, wo die Beklagten die Abweisung wegen materieller Rechtskrafterstreckung aufgrund einer Entscheidung in einem deutschen Parallelverfahren, nach dem Forum non conveniens-Grundsatz sowie wegen mangelnder Schlüssigkeit beantragten.

Die Abweisung stützte sich allein auf die mangelnde Schlüssigkeit der Klage, aaO 16. Kern der Berufungsentscheidung ist die strittige Übersetzung des im Englischen unbekannten deutschen Wortes man, das Breuer gegenüber dem Journalisten benutzte, aaO 30. Die Nuancen der Sprache spielen eine so bedeutende Rolle, dass ein deutsches Gericht eher zu seiner Würdigung berufen sein könnte, deutet das Berufungsgericht an.


Samstag, den 15. Juli 2006

Happy Birthday, Ankhi  

.   24 Jahre alt wird die Assistentin des Senior Litigator heute, und nach 24 Jahren wollte dieser einen Fall endlich abschließen. Mindestens bis zur heißen Phase des Trial, dem krönenden Höhepunkt des Prozesses in Amerika, wollte die Assistentin noch bleiben. Danach wollte sie zur Law School wechseln.

Gilt dieses Versprechen noch, nachdem der Richter erneut den Termin zum Trial verzögert? Sie hat sich in der jahrelangen Vorbereitung schließlich unverzichtbar gemacht, doch hat sie dabei soviel gelernt, dass sie das erste Semester nicht mehr hinausschieben will. Vielleicht bleibt sie noch bis zur Formulierung der Motions auf einen Trial im Jubiläumsjahr.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.