Unzuständig für Webseite
CK • Washington. Ist das US-Gericht für die Markenverwässerung einer US-Marke im Ausland örtlich zuständig? Eine kalifornische Markeninhaberin beschuldigte den Inhaber einer Hotelgaststätte in England, den von ihr seit 50 Jahren für den Golfplatz Pebble Beach benutzten Namen rechtswidrig zu verwenden. Die Klägerin verwendet den Namen im Internet unter der Top-Level-Domain .com, der Beklagte ebenfalls, doch mit
dem Zusatz -uk in der zweiten Domainebene.
Am 12. Juli 2006 bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen Pebble Beach Company v. Michael Caddy, Az 04-15577, die Abweisung der Klage wegen mangelnder Zuständigkeit, da der Beklagte der US-Gerichtsbarkeit nicht unterfällt. Ausschlaggend ist, dass der Beklagte keine Kunden in Kalifornien gewollt anspricht.
Die Klägerin hatte außerdem keinen Erfolg mit ihrem Antrag auf Einleitung des Ausforschungsbeweisverfahrens zur Ermittlung der Zuständigkeit, jurisdictional Discovery. Wesentlich für das Ergebnis ist die gerichtliche Erkenntnis, dass ein Domainname mit einer passiven Webseite, selbst wenn Besucher aus Kalifornien sie finden, nicht zur Zuständigkeitsbegründung ausreicht, ähnlich der Entscheidung im Zeitungsfall Arnold Schwarzenegger v. Fred Martin Motor Co., 374 F2d 797 (9th Cir. 2004):
Thus, today, we extend the holding of Schwarzenegger to the situations described in Panavision and Rio Properties, where the sole basis for asserting jurisdiction is a non-interactive passive website. As with the print advertisement in Schwarzenegger, the fact that Caddy's website is not directed at California is controlling. AaO 12.