Konkurs im Ausland anerkannt
CK • Washington. Am 11. August 2006 erließ das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks ein lehrreiches Urteil zum internationalen Konkurs. Im Ergebnis kommt das amerikanische Gericht zur Erkenntnis, dass Entscheidungen ausländischer Insolvenzgerichte anzukennen sind. Dies gilt besonders, wenn die in den USA klagende, den ausländischen Insolvenzbeschluss angreifende Partei
jede Gelegenheit erhielt und nutzte, ihre Rechte im ausländischen Verfahren geltend zu machen.
Die Berufungsbegründung spricht sich in Sachen Daewoo Motor America, Inc. v. General Motors Corp. et al., Az. 04-15878, für die Anwendung des Comity-Grundsatzes gegenüber koreanischen Foren aus, auf den das Untergericht verwies, weil Korea ein erhebliches Interesse an der Ordnung der Geschäftsverhältnisse im eigenen Lande besitzt, die Unterschiede zwischen koreanischem und amerikanischem Insolvenzrecht gering sind und das amerikanische Verständnis von Rechtsstaatlichkeit nicht verletzen sowie die Klägerin sich umfassend und fair am koreanischen Verfahren beteiligen konnte; aaO 12.
Das Gericht bestimmte, dass Comity in diesem Fall zur Enthaltung amerikanischer Gerichte auffordert. Dabei ist auch der Freundschaftsvertrag der USA mit Korea zu berücksichtigen - eine Feststellung, die auch im deutsch-amerikanischen Verhältnis bedeutsam ist; aaO 21. Zudem stellte der Vertriebsvertrag, auf dem der Prozess in den USA basierte, kein hinreichendes Eigentumsrecht dar, mit welchem das koreanische Gericht hätte verpflichtet werden können, das dortige Verfahren auf Anweisung eines US-Insolvenzgerichts anzuhalten.