Nachlass von Irak-Opfern
CK • Washington. Der Nachlassverwalter amerikanischer Arbeiter, die zur logistischen Unterstützung des Militär und Diplomaten eingesetzt wurden und 2004 an einer Brücke in Falludscha aufgeknüpft verreckten, verklagte die sie beschäftigende Logistikfirma auf Schadensersatz, weil die vertraglich zugesagten Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten wurden.
Das einzelstaatliche Gericht, das in der Regel für Vertragsachen zuständig ist, verwies die Klagen an das Bundesgericht, welches den Fall mangels sachlicher Zuständigkeit zurückverwies. Gegen diesen Beschluss ging das Logistikunternehmen Blackwater Security Consulting, LLC auf dem Revisionswege unter Berufung auf verteidigungsrechtliche Bestimmungen des Defense Base Act, 42 USC §§1651-1654, vor, In Re: Blackwater Security Consulting, LLC et al., Az. 05-1949.
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks entschied am 24. August 2006 jedoch angesichts des Urteils des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, Supreme Court, in Sachen Gravitt v. Sw. Bell Tel. Co., 430 US 723 (1977), dass die Revision gegen den Beschluss grundsätzlich nicht zulässig sei, das Untergericht keine Subject Matter Jurisdiction besass und der Beschluss selbst bei gravierender Fehlerhaftigkeit auch nach den wenigen Ausnahmen nicht revisibel ist, s. 28 USC §1447(d).
Das Verfahren wird daher vor den einzelstaatlichen Gerichten weitergeführt, die als weniger unternehmerfreundlich als die Bundesgerichte gelten, besonders wenn beklagte Unternehmen aus einem anderen Staat oder dem Ausland stammen.