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Donnerstag, den 24. Aug. 2006

Nachlass von Irak-Opfern

 
.   Der Nachlassverwalter amerikanischer Arbeiter, die zur logistischen Unterstützung des Militär und Diplomaten eingesetzt wurden und 2004 an einer Brücke in Falludscha aufgeknüpft verreckten, verklagte die sie beschäftigende Logistikfirma auf Schadensersatz, weil die vertraglich zugesagten Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten wurden.

Das einzelstaatliche Gericht, das in der Regel für Vertragsachen zuständig ist, verwies die Klagen an das Bundesgericht, welches den Fall mangels sachlicher Zuständigkeit zurückverwies. Gegen diesen Beschluss ging das Logistikunternehmen Blackwater Security Consulting, LLC auf dem Revisionswege unter Berufung auf verteidigungsrechtliche Bestimmungen des Defense Base Act, 42 USC §§1651-1654, vor, In Re: Blackwater Security Consulting, LLC et al., Az. 05-1949.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks entschied am 24. August 2006 jedoch angesichts des Urteils des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, Supreme Court, in Sachen Gravitt v. Sw. Bell Tel. Co., 430 US 723 (1977), dass die Revision gegen den Beschluss grundsätzlich nicht zulässig sei, das Untergericht keine Subject Matter Jurisdiction besass und der Beschluss selbst bei gravierender Fehlerhaftigkeit auch nach den wenigen Ausnahmen nicht revisibel ist, s. 28 USC §1447(d).

Das Verfahren wird daher vor den einzelstaatlichen Gerichten weitergeführt, die als weniger unternehmerfreundlich als die Bundesgerichte gelten, besonders wenn beklagte Unternehmen aus einem anderen Staat oder dem Ausland stammen.



FBI soll Googeln

 
.   Als das FBI die Herausgabe von vier Tonbändern verweigerte, verdonnerte das Gericht es zum Googeln. Der Kläger verlangt die Bänder nach dem Freedom of Information Act, 5 USC §522. Das FBI argumentierte, es könne nicht feststellen, ob die Sprecher bereits verstorben seien, weil sie sich auf den Bändern nicht mit ihrer Social Security Identifikationsnummer vorstellten.

Wären sie tot, würde das Recht auf den Schutz der Privatsphäre weniger stark sein, sodass die Ermessensentscheidung des FBI nachprübar wäre. Um sich die notwendigen Informationen über diese Personen zu verschaffen, regte das Gericht im Urteil John Davis v. Department of Justice, Az. 04-5406, am 22. August 2006 an, dass das FBI auch an Suchmaschinen wie Google denke.

Bei seiner Verwendung des Begriffs Google als Verb ignorierte das Gericht vermutlich die zahlreichen Berichte über den Protest des Google-Suchmaschinenunternehmens gegen diese Verwendung. Es entnahm die Verb-Definition dem Oxford English Dictionary Online. Seine eigene Googelei führte das Gericht zu den Fakten, die dem FBI fehlten, aaO 17.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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