Buchung im Internet: Klage
CK • Washington. Ein Amerikaner in London bucht ein Hotelzimmer in Moskau über einen Buchungsserver in Chicago, Illinois, welcher mit einer Rechtswahlklausel das Recht von Illinois verbindlich macht. Die Buchungsbedingungen sehen eine Abrechnung in Dollar vor. Weil die Rechnung in Rubel und nach der Umrechnung 14% teurer als erwartet ausfällt, verklagt der Kunde mit einer Sammelklage und einem Bereicherungsanspruch das Buchungssystem in Chicago.
Weil ihm ein Vertragsanspruch weniger bringen würde, behauptet der Kunde, dass kein Vertragsverhältnis bestehe, und verzichtet auf Vertragsansprüche. Vielmehr möchte er Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nach dem Verbraucherschutzgesetz vor Betrug und Täuschung, Consumer Frauf and Deceptive Business Practices Act, von Illinois. Das Untergericht weist die Klage nach der Schlüssigkeitsprüfung nach Rule 12(b)(6) der Federal Rules of Civil Procedure ab, weil der erforderliche Bezug zu Illinois fehlt.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks mit den Richtern Easterbrook, Rovner und Evans entscheidet in Sachen Britt A. Shaw v. Hyatt International Corporation, Az. 05-4625, am 29. August 2006, dass der Kläger eine Vertragsbeziehung mit dem Buchungssystem eingegangen war und daher kein Raum zur Anwendung des Deliktsrechts bleibt. Wegen des ausdrücklichen Verzichts auf Vertragsansprüche ist die Klagabweisung im Ergebnis zu bestätigen.