CK • Washington. $5,327.042,85 war die Auslegung des Begriffs
Consignment der österreichischen Herstellerin in Sachen
Treibacher AG v. Allegheny Technologies, Inc. et al., Az. 05-13005, wert. Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des elften Bezirks vom 12. September 2006 eröertert dieses Merkmal im Sinne des UN-Kaufrechts,
United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods.
Die Klägerin hatte der Beklagten Metallpuder auf Abruf mit einem Konsignationsvertrag verkauft. Die Beklagte stellte den Abruf ein und erwarb das Produkt günstiger von einem anderen Hersteller. Der Klägerin klagte den Ersatz ihres entgangenen Gewinns ein und berief sich auf den Handelsbrauch, der sich zwischen beiden Unternehmen in sieben Jahren entwickelt hatte: Der Kaufpreis wurde bis zum Wareneinsatz durch die Beklagte gestundet, doch galt das Produkt mit der Bereitstellung als verkauft.
Hingegen behauptete die Beklagte, auf diesen Brauch sei nicht abzustellen, sondern auf die Usancen im Wirtschaftszweig, dass nämlich erst bei Abruf und Verwendung ein Kauf zustande komme. Das Untergericht stimmte der Klägerin bei dem Course of Dealings zu, und der United States Court of Appeals bestätigte sein Urteil mit einer ausführlichen Begründung; ebenso entschied es in der Beurteilung der Schadensminderungspflicht der Klägerin.