CK • Washington. Die Verjährungsfristen für zivilrechtliche Haftungsansprüche beginnen bei mangelnder konkreter Kenntnis einer Rechtsverletzung, wenn der Verletzte genug Wissen besitzt, um seine Pflicht zur Prüfung mit dem Ziel der Feststellung eines Verletzungstatbestandes auszulösen. Diese Pflicht besteht als
Inquiry Notice ab dem ersten Ereignis, das normalerweise zu einer weiteren Untersuchung der Verletzungsvermutung führt.
Der Geschädigte kann sich nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, dass die Behauptung einer Verletzung auf Gerüchte gestützt ist, die den Kenntnistatbestand nicht erfüllen. Wenn er die rechtzeitige Klagerhebung unterlässt, muss er die Verjährungseinrede gegen Ansprüche aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, einschließlich aus Geschäftsgeheimnisrecht, Eingriff in Vertragsbeziehungen, Unterschlagung sowie ungerechtfertigter Bereicherung, hinnehmen.
Da der Kläger nach einer ihm zugetragenen Verletzung seiner Recht aus der Entwicklung von medizinischen Geräten die Umstände nicht weiter untersuchte und erst Jahre später klagte, bestätigte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks die Klagabweisung wegen Verjährung in Sachen Scott M. Epstein v. C.R. Bard, Inc., Az. 06-1023, am 25. August 2006. Diese Entscheidung gilt nicht einheitlich für das gesamte Recht der USA, da das Gericht das einzelstaatliche Recht von Massachusetts anwandte.