CK • Washington. Der im allgemeinen positiven Einstellung des Verbraucherschutzamtes
FTC in Washington zur Anwaltswerbung steht eine vorsichtigere Auffassung der standesrechtliche Organe gegenüber. Kaum drückt die
Federal Trade Commission vorsichtig aus, dass manche von Standesorganen gezogenen Grenzen im Sinne des Anwaltswettbewerbs zu eng sein könnten, geben Mandatsvermittler jedoch Gas.
Ein Mandatsvermittler, der sich in der werbenden EMail an Anwälte nicht identifiziert, verweist auf eine werbefreundliche FTC-Stellungnahme vom Juni 2006 und verspricht Anwälten für $30 pro Vermittlung bei einer Mindestabnahme von 50 vermittelten Kontakten die Einflechtung von Kanzleiseiten in eine ausgeklügeltes Webseitennetzwerk zu mehr als 100 Themen in 10.000 Webseiten.
Auf den Werbeseiten finden sich detaillierte, persönliche und auch intime Fragen an mögliche Kläger. Die Antworten würden beim Anwalt vom Anwaltsgeheimnis geschützt werden. Auf den Webseiten der Vermittler fallen die Daten unter keine realistische und realisierbare Verwertungsbeschränkung. Ob sie beim Anwalt noch als Geheimnis gelten können, wenn sie über eine Vermittler-Webseite Dritten offenbart wurden, ist eine interessante Nebenfrage.
Andere Vermittler werfen mit Zahlen aus neuen und teil-abgeschlossenen Verfahren um sich, die riesig klingen - wobei jedoch immer zu beachten ist, dass weder Jury-Verdikte noch Klaganträge das letzte Wort darstellen. Dass der Spruch der Geschworenen noch in derselben Instanz gekappt werden kann und dies häufig geschieht, erwähnt kaum einer, und die Presse interessiert dies weder in Amerika noch im Ausland, sodass das Zerrbild bleibt.
Soweit Juristen angesprochen werden, ist das kein Problem - sie sollten sich an das Remittitur erinnern können. Doch bei beworbenen Klägern sieht das anders aus, nämlich irreführend. Sie können sich nicht vorstellen, dass die Geschworenen ein paar Millionen zusprechen und dieser Spruch vom Richter auf ein Zehntel oder Tausendstel reduziert wird. Wenn durch irreführende Werbung unerfüllbare Erwartungen geschaffen werden, wirkt die Anwaltschaft unglaubwürdig aus. Die Vermittler hingegen stört es nicht.
Ein Nebeneffekt solcher Werbung besteht auch in der Vorstellung ausländischer Unternehmer, dass das amerikanische Recht beispielsweise mit der Produkthaftung die Kreativen bestraft. In Wirklichkeit spielt jedoch die Produkthaftung eine bedeutend geringere Rolle; die letztlich zugesprochenen Beträge sind außer in extremen Fällen als normales Geschäftsrisiko einkalkulierbar.
Dass der Bund durch die FTC gerade nicht die freie Fahrt mit Vollgas von Anwälten - oder auch Ärzten - durch die Werbelandschaft wünscht, sondern eine standesrechtliche Steuerung als eine wichtige Komponente des Wettbewerbs ansieht, erklärt die Stellungnahme vom 14. September 2006 gegenüber einer einzelstaatlichen Justizverwaltung.