CK • Washington. Mit einem Unternehmensverkauf gingen die Parteien auch einen Vertrag über fortlaufende Beratungsleistungen des Verkäufers ein, der eine Schiedsklausel, ein
Wettbewerbsverbot und ein Verbot der
Abwerbung enthält. Auf dem Schiedswege wurde dem Erwerber ein Schadensersatz von $1,4 Mio. wegen der Verbotsverletzung zugesprochen.
Gegen den Schiedsspruch ging der Verkäufer am 10. August 2005 mit einer Aufhebungsklage im Bundesgericht in Missouri vor, während der Erwerber am nächsten Tag im einzelstaatlichen Gericht von Texas die Bestätigung und Vollstreckung des Schiedsspruches beantragte. Das Bundesgericht wies die Klage wegen der vom Obersten Bundesgerichtshof der USA in Washington im Fall Colorado River Water Conservation District v. United States, 424 US 800, 817 (1976), gebotenen Zurückhaltung, Abstention, bei anhängigen einzelstaatlichen Prozessen ab. Gegen dieses Urteil geht der Verkäufer mit der vorliegenden Berufung im achten Bundesbezirk vor. Das Gericht von Texas erließ ein Urteil zur Vollstreckung des Schiedsurteils.
Da der Verkäufer den Weg in die Berufung auch im einzelstaatlichen Prozess ankündigte, kann die Berufung des Verfahrens vor dem Bundesgericht nicht als erledigt, moot, betrachtet werden. Die Berufung zum Bundesberufungsgericht in Sachen Robert L. Myer v. Americo Life, Inc., Az. 06-1687, konzentriert sich daher auf die Rechtskraftserstreckung des einzelstaatlichen Urteils auf den Bundesprozess.
Diese erörtert der United States Court of Appeals am 15. November 2006 ausführlich und bestätigt im Ergebnis das Untergericht. Selbst der Hinweis des Verkäufers, dass er nach einer erfolgreichen Berufung vor dem Staatsgericht die Frist zur Aufhebung des Schiedsspruches nach dem Federal Arbitration Act verpassen würde, hilft ihm nicht. Amerika Recht Anerkennung Schiedsurteil