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Mittwoch, den 10. Jan. 2007

Im Vertrag!  

.   Schuldner zahlt nicht zum jährlichen Termin. Drei Tage nach der Frist: Die ist doch um vier Monate verschoben worden, weil ich letztes Jahr schon vier Monate später zahlte. Schöne Aufgabe für Referendare: Deutsches und amerikanisches Recht im übersichtlichen Sachverhalt. Beim deutschen Recht ist die Sache einfach. Verzugsfolgen sind sauber und systematisch im BGB erklärt.

Selbst Laien können damit eine Menge anfangen. Manchmal sind sie zu risikofroh, lesen das Gesetz nach den eigenen Vorstellungen und liegen dann falsch. Aber immerhin, so ein feines deutsches Gesetz bietet einen guten Einstieg.

Auf der amerikanischen Seite: Welches Recht gilt denn überhaupt? Das des Schuldnerstaats? Das der anderen Beteiligten? Das der Gläubiger? Bundesrecht? Landesrecht? Und welches Gesetz? Hundert Fallsynopsen in American Jurisprudence lesen, um erst einmal die Richtung zu finden? Uniform Commercial Code? Restatement of the Laws of Contracts?

Ja, all das lesen, denn es bildet. Der Fall lässt sich allerdings anhand des Vertrages lösen. Da steht nämlich alles drin: No Waiver, Time is of the Essence, Interest, late Charges, applicable Law, Conflicts of Laws und Vielerlei mehr. Verklausuliert zwar, doch gründlich und abschließend. Keine Fristsetzung mit Klagandrohung bitte, denn das kann hier auf den Gläubiger als Erpressungsversuch zurückschlagen.

Die Lösung verfasst der Chef selbst. Die Referendare dürfen sie erst lesen, nachdem sie selbst recherchiert haben, und dann vergleichen. Das kann noch interessant werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.