Auch wenn es der Versicherte unterlassen hat, seiner vertraglich geregelten Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht zur ordnungsgemäßen Geltendmachung des behaupteten Schadens durch Ausfüllen und Einreichen des Proof-of-Claim-Formulars nachzukommen, soll der Versicherer nach §3420(d) des Versicherungsgesetzes des Bundesstaates New York dazu verpflichtet sein, den Versicherten as soon as reasonably possible von der Verweigerung des Versicherungsschutzes zu unterrichten. Ganz nebenbei, sozusagen als Tipp für die Praxis, regt das Gericht an, dass die Versicherer von vornherein bestimmte Fristen für die Rücksendung der Formulare festsetzen, um so selbst nicht im Ungewissen zu bleiben, nach welchem Zeitraum sie dann dem Versicherten die Verweigerung anzeigen müssen.
Im Ergebnis sind die Schadensabteilungen im Bundesstaat New York somit künftig gezwungen, auch mit Querulanten schriftlich zu korrespondieren, die eine Geltendmachung von Ansprüchen lediglich pauschal in Aussicht stellen. Man muss kein Prophet sein, um vorhersehen zu können, dass die Versicherer den dadurch anfallenden Mehraufwand über kurz oder lang an die Versicherungsnehmer weiterreichen werden.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.