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Montag, den 15. Jan. 2007

Kreditkrise: 36% Höchstzins  

.   Eine Krise aufgrund der Einführung eines Höchstzinssatzes von 36% p.a. befürchten fünf Bankenverbände. Die versteckte Gesetzgebung im Militärbudget soll Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums vor höheren Zinsen bewahren. Finanzinstitute müssen die Bestimmungen bis zum Oktober 2007 umsetzen und wissen nicht, wie. Sie befürchten zudem, dass die Politik einer Zinsbegrenzung ausufern und bald auch Zivilisten erfassen könnte. Daher haben sie sich am 5. Januar 2007 mit einem gemeinsamen Schreiben an das Pentagon gewandt, um auf eine enge Auslegung der überraschenden Bestimmungen hinzuwirken, die den Zugang des Militärs zu Krediten erschweren würden.


Montag, den 15. Jan. 2007

Anspruch ohne Schadensmeldung  

KR - Washington.  Von einer höchst fragwürdigen Entscheidung des Obersten Gerichts des US-Bundesstaates New York vom 13. Juni 2006 in der Sache New York Central Mutual Fire Insurance Company (NY Central) v. Jorge Aguirre et al. wird in der Auslandsbeilage der aktuellen Januar-Ausgabe der Zeitschrit für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht, Kochinke / Meis, VersRAl 2007 Heft 1, 10-11, berichtet.

Auch wenn es der Versicherte unterlassen hat, seiner vertraglich geregelten Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht zur ordnungsgemäßen Geltendmachung des behaupteten Schadens durch Ausfüllen und Einreichen des Proof-of-Claim-Formulars nachzukommen, soll der Versicherer nach §3420(d) des Versicherungsgesetzes des Bundesstaates New York dazu verpflichtet sein, den Versicherten as soon as reasonably possible von der Verweigerung des Versicherungsschutzes zu unterrichten. Ganz nebenbei, sozusagen als Tipp für die Praxis, regt das Gericht an, dass die Versicherer von vornherein bestimmte Fristen für die Rücksendung der Formulare festsetzen, um so selbst nicht im Ungewissen zu bleiben, nach welchem Zeitraum sie dann dem Versicherten die Verweigerung anzeigen müssen.

Im Ergebnis sind die Schadensabteilungen im Bundesstaat New York somit künftig gezwungen, auch mit Querulanten schriftlich zu korrespondieren, die eine Geltendmachung von Ansprüchen lediglich pauschal in Aussicht stellen. Man muss kein Prophet sein, um vorhersehen zu können, dass die Versicherer den dadurch anfallenden Mehraufwand über kurz oder lang an die Versicherungsnehmer weiterreichen werden.


Montag, den 15. Jan. 2007

Wettlauf zum Gericht  

.   Der Wettlauf deutscher und amerikanischer Parteien entwickelt sich schnell zum Hürdenlauf. Wer zuerst die Klage einreichen und zustellen kann, hofft auf Vorteile. Die Klagezustellung an Unternehmen in den USA erfolgt bei deutschen Gerichten immer den zeitraubenden und nicht ganz billigen Regeln der Haager Zustellungsübereinkunft. In der Gegenrichtung gibt es auch einfachere und schnellere Wege, die allerdings mit Nachteilen behaftet sind. In den letzten Jahren werden weitere Fallen gelegt.

Auf deutscher Seite wird nach höchstgerichtlichen Entscheidungen schon der Zustellungsversuch aus den USA mit Verfassungsargumenten angegriffen, oft mit Rechtsgutachten aus den USA, die den Missbrauch des amerikanischen Rechtssystems durch Kläger belegen oder andere Missstände im US-Recht darlegen. Das macht Amerikaner nicht gerade glücklich, doch sind sie gewohnt, dass man in allen Instanzen sein Glück versucht.

In den USA greift man zu einem Mittel, das im Ausland oft schockiert. Wenn keine personal Jurisdiction für die ausländischen Gegner besteht, wird die Gerichtsbarkeit in den USA mit der in rem Jurisdiction behauptet. Die Zuständigkeit über die dort belegene Sache trifft in der Regel Domain-Namen oder Grundstücke, die in den USA eingetragen sind.

So kann ein beispielsweise ein bei einem deutschen Domainregister erworbener Domain-Name mit der Endung .com, über den bereits ein Verfahren vor einem deutschen Gericht anhängig ist, vor das nicht zu Unrecht so genannte Rocket Docket auf der anderen Seite des Potomac gebracht werden, weil der .com-Registrar dort sitzt. Die Rechtshängigkeit in Deutschland kann trotz bestehender deutscher Gerichtszuständigkeit effektiv ausgehebelt werden, weil das in rem-Verfahren die Sache, und nominell nicht die Parteien des deutschen Verfahrens, betrifft. Die Sache wird in Amerika weggenommen, während der Prozess in Deutschland erst in Gang kommt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.