Erstattung für den Sieger
CK • Washington. Vor Gericht kommen so einige Kosten zusammen, darunter auch die selten lumpigen Honorare für Sachverständige. Im US-Prozess hat jede Partei eigene Sachverständige. Nach der American Rule erhält die obsiegende Partei keine Kostenerstattung, doch gibt es Ausnahmen, und dann fragt sich wie in Sachen
L&W Supply Corporation v. Acuity, Az. 05-6845, ob solche Honorare zu erstatten sind.
Am 23. Januar 2007 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks gegen diese Erstattung. Die gesetzliche Grundlage, 28 USC §1920(3), für die Abweichung von der American Rule erwähnt diese Kosten nicht. Sie spricht von Zeugen, Witnesses, nicht von expert Witnesses, den Sachverständigen für Rechts- oder sonstige Fachfragen.
Die Gerichte der dritten und achten Bezirke, Circuits, stellen hingegen nach einem Urteil des Obersten Bundesgerichtshofs der USA in Washington in Sachen Farmer v. Arabian American Oil Co., 379 US 227 (1964), die Erstattungsfähigkeit ins Ermessen des Gerichts, wenn ein Gutachten für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist.
Das Berufungsgericht des sechsten Bezirks bleibt jedoch bei seiner Auffassung, die es als von weiteren Supreme Court-Urteilen gestützt ansieht. Dort hatte das Obergericht der USA eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gefordert, die ein Ermessen ausschließt. Daher ist lediglich eine Auslagenerstattung wie für normale Zeugen zulässig. Sachverständige Kostenerstattung Prozess USA