• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 27. Jan. 2007

Erstattung für den Sieger  

.   Vor Gericht kommen so einige Kosten zusammen, darunter auch die selten lumpigen Honorare für Sachverständige. Im US-Prozess hat jede Partei eigene Sachverständige. Nach der American Rule erhält die obsiegende Partei keine Kostenerstattung, doch gibt es Ausnahmen, und dann fragt sich wie in Sachen L&W Supply Corporation v. Acuity, Az. 05-6845, ob solche Honorare zu erstatten sind.

Am 23. Januar 2007 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks gegen diese Erstattung. Die gesetzliche Grundlage, 28 USC §1920(3), für die Abweichung von der American Rule erwähnt diese Kosten nicht. Sie spricht von Zeugen, Witnesses, nicht von expert Witnesses, den Sachverständigen für Rechts- oder sonstige Fachfragen.

Die Gerichte der dritten und achten Bezirke, Circuits, stellen hingegen nach einem Urteil des Obersten Bundesgerichtshofs der USA in Washington in Sachen Farmer v. Arabian American Oil Co., 379 US 227 (1964), die Erstattungsfähigkeit ins Ermessen des Gerichts, wenn ein Gutachten für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist.

Das Berufungsgericht des sechsten Bezirks bleibt jedoch bei seiner Auffassung, die es als von weiteren Supreme Court-Urteilen gestützt ansieht. Dort hatte das Obergericht der USA eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gefordert, die ein Ermessen ausschließt. Daher ist lediglich eine Auslagenerstattung wie für normale Zeugen zulässig.


Samstag, den 27. Jan. 2007

Deckung für Sims  

.   Der Fabrikant meldete dem Versicherungsmakler eine Klage seines Arbeiters Daniel Sims wegen eines Betriebsunfalls. Der Makler engagiert normalerweise einen Rechtsanwalt und unterrichtet den Versicherer. Dies tat er nicht. Der Magistrate als Hilfsrichter bejahte, dass ein Versäumnisurteil zulässig ist, und empfahl ein Urteil über $31,2Mio. Als der Fabrikant dies erfuhr, versuchte er das Versäumnis gutzumachen, doch der Magistrate lehnte seinen Antrag ab, damit der Makler für seinen Fehler büße. Auf ihn könne der Fabrikant ja den Schaden abwälzen.

Der Richter wies die Empfehlung ab, weil ihm der Betrag übertrieben erschien. Das Verhalten des Maklers, das prozessual dem Fabrikanten zuzurechnen ist, stellte keinen so gravierenden Fehler dar, dass er nur mit dem hohen Betrag geahndet werden könne. Er setzte daher die Parteien in den vorherigen Stand ein. Verhandlungen führten zum Schadensersatz im Rahmen der Versicherungsdeckungssumme.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks erörtert am 24. Januar 2007 in Sachen Daniel Sims et al. v. EGA Products, Inc., Meadowbrook Risk Management, Ltd., Az. 06-1057, die Zulässigkeit der von Sims und Makler initiierten Berufung ebenso wie die Kriterien für eine Wiedereinsetzung unter Ausschöpfung des Deckungsrahmens als Vergeltung für das maklerverschuldete Verfahrensversäumnis. Die lesenswerte Urteilsbegründung berücksichtigt das Prozessrecht der USA, nicht einzelstaatliches Recht.


Samstag, den 27. Jan. 2007

Harmonie im Markenrecht  

MM - Washington.   In einem erneuten Versuch, dem internationalen Markt gerecht zu werden, erließ das US-Markenamt im Handelsministerium am 16. Januar 2007 die Verordnung Changes to Implement Priority Document Exchange Between Intellectual Property Offices. Damit soll dem Pariser Abkommen sowie dem Madrider Protokoll Rechnung getragen werden.

Primäres Ziel der Abkommen ist die Schaffung eines internationalen Netzwerkes zur Registrierung von Marken, um sie umfänglich zu schützen und ihnen über ihre territoriale Geltung hinaus Schutz zu bieten. Diesem Verfahren haben sich nun auch die USA angeschlossen. Ziel der USA ist dabei die Kostensenkung für die Markenanmeldung im Rahmen des 21th Century Strategy Plans des Amts.

Das US-Markenamt versucht das amerikanische Markenverfahren für andere zugänglicher und transparenter zu machen. Bisher sind diese Versuche fehlgeschlagen, da das Markenrecht der USA mit Bundes-, Staaten- und Common Law-Marken ein sui generis-System ist. Regelmäßig verursacht daher die vermeintlich vereinfachte internationale Anmeldung mehr Ablehnungen, Aufwand und Kosten als eine originäre US-Anmeldungen. Daher ist abzuwarten, wie sich das neue Experiment auswirkt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.