Die Frage stellte sich in einem komplexen Sachverhalt, der im Kern jedoch lediglich die Zulässigkeit der Vollstreckung in hoheitliche US-Einkünfte des Kongo betrifft. Die Republik hatte vertraglich auf Einreden aus Immunitätsgründen verzichtet.
Die Frage stellte sich in einem komplexen Sachverhalt, der im Kern jedoch lediglich die Zulässigkeit der Vollstreckung in hoheitliche US-Einkünfte des Kongo betrifft. Die Republik hatte vertraglich auf Einreden aus Immunitätsgründen verzichtet.
[…] any information that is identifiable to an individual. This includes both assigned information, such as a name, address, or social security number, and generated information, such as financial or credit card records, medical records, and phone logs. … [P]ersonal information will be defined as any information, no matter how trivial, that can be traced or linked to an identifiable individual.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.