Staatenimmunität USA
CK • Washington. Kein Versehen des Gesetzgebers stellt die Formulierung used for a commercial activity im Staatenimmunitätsgesetz FSIA der USA dar, bestimmt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 25. Januar 2007 in Sachen Af-Cap, Inc. v. Chevron Overseas et al., Az. 04-16387.
Die Frage stellte sich in einem komplexen Sachverhalt, der im Kern jedoch lediglich die Zulässigkeit der Vollstreckung in hoheitliche US-Einkünfte des Kongo betrifft. Die Republik hatte vertraglich auf Einreden aus Immunitätsgründen verzichtet.
Mit dem Verzicht verwirkte sie jedoch nicht ihre Rechte aus 28 USC §§1609-1610 im Foreign Sovereign Immunities Act. §1610(a) stellt bei der Vollstreckung auf das used for a commercial activity-Vermögen eines Staates ab. Eine Verbindung zu gewerblichen Aktivitäten in den USA muss nicht bestehen.
Obwohl US-Unternehmen an den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Kreditverhältnis beteiligt waren, richtete sich der Vollstreckungsversuch - außer dem Kongo nicht zurechenbaren Sicherheitsleistungsverhältnissen - nicht gegen US-Vermögen des Staates für eine Nutzung gewerblicher Art, die die Vollstreckung nach dem FSIA ermöglicht hätte, ermittelte der Court of Appeals.
Das gilt unter anderem auch für Zahlungsansprüche des Kongos gegen amerikanische Erwerber von Anteilen an einem Joint Venture im Kongo und Ansprüche gegen US-Parteien, Gelder zu sozialen Einrichtungen im Kongo beizusteuern. Immunity FSIA Staatenimmunitaet Congo Vollstreckung
Die Frage stellte sich in einem komplexen Sachverhalt, der im Kern jedoch lediglich die Zulässigkeit der Vollstreckung in hoheitliche US-Einkünfte des Kongo betrifft. Die Republik hatte vertraglich auf Einreden aus Immunitätsgründen verzichtet.