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Montag, den 29. Jan. 2007

Staatenimmunität USA  

.   Kein Versehen des Gesetzgebers stellt die Formulierung used for a commercial activity im Staatenimmunitätsgesetz FSIA der USA dar, bestimmt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 25. Januar 2007 in Sachen Af-Cap, Inc. v. Chevron Overseas et al., Az. 04-16387.

Die Frage stellte sich in einem komplexen Sachverhalt, der im Kern jedoch lediglich die Zulässigkeit der Vollstreckung in hoheitliche US-Einkünfte des Kongo betrifft. Die Republik hatte vertraglich auf Einreden aus Immunitätsgründen verzichtet.

Mit dem Verzicht verwirkte sie jedoch nicht ihre Rechte aus 28 USC §§1609-1610 im Foreign Sovereign Immunities Act. §1610(a) stellt bei der Vollstreckung auf das used for a commercial activity-Vermögen eines Staates ab. Eine Verbindung zu gewerblichen Aktivitäten in den USA muss nicht bestehen.

Obwohl US-Unternehmen an den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Kreditverhältnis beteiligt waren, richtete sich der Vollstreckungsversuch - außer dem Kongo nicht zurechenbaren Sicherheitsleistungsverhältnissen - nicht gegen US-Vermögen des Staates für eine Nutzung gewerblicher Art, die die Vollstreckung nach dem FSIA ermöglicht hätte, ermittelte der Court of Appeals.

Das gilt unter anderem auch für Zahlungsansprüche des Kongos gegen amerikanische Erwerber von Anteilen an einem Joint Venture im Kongo und Ansprüche gegen US-Parteien, Gelder zu sozialen Einrichtungen im Kongo beizusteuern.


Montag, den 29. Jan. 2007

IP-Anschrift im US-Datenschutz  

.   Seit 1890 entwickelt sich in den USA der moderne Datenschutz. Dies geschieht vorrangig unter dem Begriff des Schutzes der Privatsphäre, Privacy. Datenschutz fällt in den Teilbereich informational Privacy. Der historische Datenschutz im Common Law beschränkt sich im wesentlichen auf das Persönlichkeitsrecht oder geht, wie beim Missbrauch von Schuldaten durch John Grisham oder den noch rechtshängigen Sexkapaden der Washingtonienne-Bloggerin Jessica Cutler, ernorme Umwege über das einzelstaatliche Tort-Schadensersatzrecht.

New Jersey zählt zu den Staaten, die ihrer Verfassung einen Datenschutz entnehmen. Am 22. Januar 2007 erstreckte das Berufungsgericht des Staates in Sachen State of New Jersey v. Shirley Reid, Az. A-3424-05T5, den Schutz auf IP-Adressen - und zwar im Widerspruch zum Bundesrecht, aaO 7, jedoch mit Wirkung für einzelstaatliche Verfahren. Das Gericht übernimmt von Kang, Information Privacy in Cyberspace Transactions, 40 Stan. L. Rev. 1103 (1998), die Definition geschützter Daten, wie folgt:
[…] any information that is identifiable to an individual. This includes both assigned information, such as a name, address, or social security number, and generated information, such as financial or credit card records, medical records, and phone logs. … [P]ersonal information will be defined as any information, no matter how trivial, that can be traced or linked to an identifiable individual.
Das Gericht erkennt die Grenzen seines Urteils: Wenn ein kalifornischer Polizist ohne Gerichtsbeschluss die Daten einer Person aus New Jersey über eine IP-Adressenabfrage bei America Online in Virginia erfragt, besitzt New Jersey keine Eingriffsmöglichkeiten, s. State v. Evers,, 175 NJ 355 (2003). Dies ist typisch für die gegenwärtige Lage in den Vereinigten Staaten, wie David Holtzman warnend in seinem Buch Privacy Lost: How Technology is Endangering Your Privacy beschreibt.

Das Gericht des Staates New Jersey weist jedoch datenschutzfeindliche Argumente zurück, die sich unter anderem im bundesrechtlichen Bank Secrecy Act von 1970 manifestieren: Wenn die Daten bei Dritten liegen, werden die staatlichen Zugriffsrechte gestärkt. Der Staat, der die von Finanzinstitutionen gespeicherten Kundendaten schließlich nicht unter Verstoß gegen Verfassungsbeschränkungen sammelt, darf im FinCEN-System auf sie ohne Gerichtsbeschluss zugreifen, hatte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in einer Verdrehung der Verfassungprinzipien des Fourth Amendment erklärt.

Dies lässt das Recht von New Jersey nicht zu, denn die Schutzerwartung für die Privatsphäre, Expectation of Privacy, werde nicht allein dadurch eingeschränkt, dass eine Person Daten Dritten anvertraut.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Auftritt mit einer IP-Adresse und einem Screen Name eine verfassungsrechtlich beachtliche Schutzvorkehrung einer Person darstellt, ihre legitime Anonymität zu sichern, aaO 16. Das gilt auch, wenn der Person ein Eingriff in fremde Rechner vorgeworfen wird. Wer den Datenschutz durchbrechen will, muss den Rechtsweg beschreiten und darf sich nicht einfach beim ISP erkundigen.

Bei einer Straftat bedeutet dies in der Regel einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss, Warrant, im Zivilverfahren eine Subpoena im Rahmen der Discovery, des Ausforschungsbeweisverfahrens.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.