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Freitag, den 16. Febr. 2007

P2P, Deutsche keine Teufel

 
.   Die Verteufelung der P2P-Technik seitens der Musik- und Filmkonzerne entbehrt jeder faktischen Grundlage: Der Tausch von Dateien im Internet führt nicht zu Umsatzverlusten, weist ein neue Studie, The Effect of File Sharing on Record Sales: An Empirical Analysis, anhand einer Untersuchung des Download-Verhaltens nach.

Felix Oberholzer-Gee von der Harvard University und Koleman Strumpf von der University of Texas belegen diese im angesehenen Journal of Political Economy, 115. Jahrgang, S. 1 (Febr. 2007), veröffentlichte These unter anderem anhand der Auswirkungen des Urlaubsverhaltens deutscher Nutzer.

Die Studie bestätigt, dass eilfertige Gesetzgeber mit falschen Behauptungen zu rechtlichen Korrekturen und der Unterdrückung wichtiger technischer Entwicklungen verleitet werden. Gerade Deutschland fällt in dieser Beziehung auf, wie jeder weiss, der Trends im Abmahnwesen beobachtet, das in der krassen deutschen Form anderenorts unbekannt und unverständlich ist und wegen einer unhaltbaren GoA-Fiktion ipso facto rechtsstaatswidrig erscheint.



Bitte nicht spucken!

 
.   Was Babelfish da auftischt! Da wird einem ja schlecht. Erbrecht USA 1x1 wird zu Vomit the USA 1x1 Erb-Recht: von erben und Recht, ein Terminus Technicus des deutschsprachigen Rechts, kein Gesundheitszustand. Bitte, liebe Leser, lassen Sie sich vorsichtshalber das German American Law Journal von einem gelernten Übersetzer erklären. Und die werten Mitverfasser heißen übrigens nicht Circle, Fog, Deer und Gentleman man.



Indianer gewinnen gegen Bund

 
.   Der Bund macht einen Rückzieher, und die Indianer gewinnen. Glückspiele in den Indianerkasinos bereiteten dem Kongress solche Sorgen, dass er sich zur Gesetzgebung im Indian Gaming Regulatory Act , 25 USC §§2701 ff., gezwungen sah. Das Innenministerium muss Verordnungen entwerfen. Die Entwürfe für 25 CFR Parts 502, 546 und 547 hat es nun zurückgezogen. Der Erlass von Verordnungen setzt nach dem Administrative Procedure Act die Mitwirkung der Öffentlichkeit voraus. Diese Gelegenheit haben sich die Stämme nicht entgehen lassen und den Entwurf zu Technical Standards for Electronic, Computer, or Other Technologic Aids Used in the Play of Class II Games so zerfleddert, dass die National Indian Gaming Commission im Ministerium nun von vorne anfangen will, s. Federal Register, Band 72, Heft 31, S. 7360 (Feb. 15, 2007) u. S. 7359-7360.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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