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• • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Konkludente Zusicherung als Lückenfüller • • Markenerstreckungsgebühr steigt in den USA • • Das in den USA anwendbare Recht ermitteln • • Mangel der einzigartigen Softwareentwicklung • • Verwendungsnachweis für Marken in den USA • • Onlinebeispiel mit Todesfolge haftungsbefreit? • • Wie schreibt man US-Kollegen und -Mandanten? • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 27. Dez. 2024

CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben

 
.   Nachdem es den Weg für die bundesrechtliche Meldepflicht von Unternehmen am 23. Dezember 2024 freischaufelte, hat das Bundesberufungsgericht des Fünften Bezirks der USA nun eine neue Hürde errichtet. Im Fall Texas Top Gun Cop Shop v. Garland nimmt es seine einstweilige Verfügung am 26. Dezember 2024 zurück und lässt die Verbotsverfügung des Untergerichts wieder aufleben.

Manche Zweifler kritisieren, dass Gesellschaftsrecht und Handelsregister allein in die einzelstaatliche Kompetenz fallen und deshalb eine Bundesregulierung verfassungswidrig wirke.

Das zuständige Amt, FinCen, warnt derweil vor Betrügern, die BOI-Informationen von Unternehmen abfragen oder Gebühren für Meldungen oder Strafen fordern.


Dienstag, den 24. Dez. 2024

BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen

 
.   Die BOIR-Meldepflicht für bestehende und neue Unternehmen, die seit Januar 2024 gilt und als verfassungsverletzend angefochten wurde, hat das Bundesberufungsgericht des Fünften Bezirks der USA in New Orleans am 23. Dezember 2024 im Fall Texas Top Cop Shop v. Garland als rechtmäßig bestätigt.

Das zuständige Meldeamt FinCen erklärt deshalb in einem Rundschreiben, dass verschobene Meldungen nun folgenfrei bis zum 13. Januar 2025 eingereicht werden dürfen. Zahlreiche Meldungen wurden verschoben, weil Gründer, Inhaber und manche Berater glaubten, das der Meldepflicht zugrunde liegende Gesetz, der Corporate Transparency Act, sei nichtig. FinCen erklärt auch die Geschichte:
On Tuesday, December 3, 2024, in the case of Texas Top Cop Shop, Inc., et al. v. Garland, et al., No. 4:24-cv-00478 (E.D. Tex.), the U.S. District Court for the Eastern District of Texas, Sherman Division, issued an order granting a nationwide preliminary injunction. On December 23, 2024, the U.S. Court of Appeals for the Fifth Circuit granted a stay of the district court's preliminary injunction enjoining the Corporate Transparency Act (CTA) entered in the case of Texas Top Cop Shop, Inc. v. Garland, pending the outcome of the Department of the Treasury's ongoing appeal of the district court's order. Texas Top Cop Shop is only one of several cases that have challenged the CTA pending before courts around the country. Several district courts have denied requests to enjoin the CTA, ruling in favor of the Department of the Treasury. The government continues to believe—consistent with the conclusions of the U.S. District Courts for the Eastern District of Virginia and the District of Oregon—that the CTA is constitutional. For that reason, the Department of Justice, on behalf of the Department of the Treasury, filed a Notice of Appeal on December 5, 2024 and separately sought of stay of the injunction pending that appeal with the district court and the U.S. Court of Appeals for the Fifth Circuit.


Freitag, den 20. Dez. 2024

Konkludente Zusicherung als Lückenfüller

 
.   Eine für Buchautoren ungünstige Verlagsvertragsregelung untersucht das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City am 20. Dezember 2024 nach der Autorenrüge einer fehlerhaften Anwendung des Implied Covenant of Good Faith and Fair Dealing.

Dieser nichtgesetzliche Grundsatz dient in zahlreichen Vertragskonstellationen als Lückenfüller und wird oft von Gerichten und Schiedsgerichten zugunsten der wirtschaftlich schwächeren Partei herangezogen, obwohl ein derartiger Interessenausgleich vom Common Law nicht vorgesehen ist.

Der Revisionsentscheid in Golden Unicorn Enterprises Inc. v. Audible Inc. erörtert vorbildlich mehrere Anwendungsfälle und weist jede Rüge zurück. Die Kläger hatten behauptet, die Klausel gebe dem Verlag das Recht, Tantiemen um Erstattungsbeträge zu kürzen, die er seinen Kunden nach der Rückgabe von Audiobüchern binnen 365 Tagen nach dem Verkauf gewährte.

Die Verlagsvertragsbeziehungen mit Autoren und Kunden waren jedoch eindeutig und klar. Sie enthielten keine zu füllenden Lücken und keinen Auslegungsbedarf, urteilt das Gericht.


Samstag, den 16. Nov. 2024

Markenerstreckungsgebühr steigt in den USA

 
.   Die billigste Antragsgebühr von $250 für originäre amerikanische Markeneintragungsanträge entfällt 2025, verkündet das Bundesmarkenamt USPTO in Setting and Adjusting Trademark Fees During Fiscal Year 2025; Final Rule am 18. November 2024. Pro Klasse werden nun $350 fällig, gleich ob ein TEAS-Antrag einfach oder standardabweichend ist.

Für die Erstreckung von WIPO-Anträgen steigt die Gebühr von $500 auf $600. Der Unterschied zu originären amerikanischen Anträgen beruht wohl auf dem erhöhten Aufwand bei WIPO-Anträgen, die vielfach ein Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis aufweisen, das mit dem amerikanischen nicht kompatibel ist.

WIPO-Erstreckungsanträge müssen in der Regel scharf gestutzt werden, was nicht nur für das Markenamt, sondern auch die Antragsteller kostspielig ist, die sich gegen Eingriffe des Markenamts in der Form von antragsabweisenden Office Actions verteidigen müssen. Aus amerikanischer Sicht empfiehlt sich bei der WIPO-Antragstellung mehr denn je, gleichzeitig einen originären US-Antrag zu stellen.


Sonntag, den 10. Nov. 2024

Das in den USA anwendbare Recht ermitteln

 
.   Im Ausland mag es merkwürdig klingen, dass in den USA je nach Gericht und Fall das anwendbare Recht festgestellt werden muss. Ein amerikanisches Recht gibt es ja nicht, sondern einerseits Bundesrecht, andererseits einzelstaatliches Recht. Das gilt materiell wie prozessual.

Bei Parteien aus unterschiedlichen Staaten muss, wenn nicht vertraglich das anwendbare Recht bestimmt wird, das anwendbare Recht ermittelt werden, wie hier im Fall Projekt Veritas v. Cable News Network Inc., der eine landesweit wirkende Verleumdung eines Klägers aus Virginia und New York durch einen Kabelsender aus Georgia vor einem Gericht in Georgia betrifft.

Das Gericht wendet das Prozessrecht von Georgia und das materielle Recht von New York an, wie das Bundesberufungsgericht des Elften Bezirks in Atlanta in einer Fußnote erklärt:
Because Georgia was the forum state for this action, the district court conducted a choice of law analysis under Georgia's choice of law rules, which, in tort cases, apply the doctrine of lex loci delicti. Under this doctrine, the action "is governed by the substantive law of the state where the tort was committed." … The district court determined that, for purposes of a multistate defamation case, "the place of the wrong” is the state or states where the plaintiff is domiciled. Further, the district court found that Veritas, domiciled in Virginia (its state of incorporation) and New York (its principal place of business), felt the alleged injury "more principally" in its principal place of business and thus New York precedent should apply.


Donnerstag, den 17. Okt. 2024

Mangel der einzigartigen Softwareentwicklung

 
.   Als der Prozess Shelomentseva v. Computools LLC am 17. Oktober 2024 in der zweiten Instanz endete, waren wahrscheinlich auf beiden Seiten schon sechsstellige Beträge an Anwalts- und sonstigen Kosten verspielt. Und dann entflocht das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA den vermeintlichen Gordischen Knoten auf die einfachste Weise.

Es stellte seine Zuständigkeit fest und wandte sich den Behauptungen der Parteien zu, die sich mit einem Softwareentwicklungsvertrag verbunden hatten. Der Entwickler hatte ein Programm entwickelt, das dem Kunden nicht einzigartig genug erschien. Der Kunde verwies auf die dokumentierte Programmvision, der Entwickler auf den Vertrag.

Das Gericht las die Dokumente und erkannte, dass der Vertrag für die Aufgabenstellung mit detaillierter Definition auf eine Anlage verweist und bestimmt, dass diese Anlage einzig und allein die Spezifikationen für die Einzigartigkeit vorgeben darf. Allein - die Anlage ist leer. Nur das Visionsdokument enthält die Spezifikationen.

Da gab es nichts auszulegen oder in den Vertrag hineinzulesen. Er ist klar und eindeutig. Das Visionspapier greift nicht. Ein Anspruch auf eine einzigartige Software besteht nicht. Das Werk ist geleistet, und der Mangel an Einzigartigkeit greift nicht als Einrede.


Sonntag, den 15. Sept. 2024

Verwendungsnachweis für Marken in den USA

 
.   Seit 2017 führt das Bundesmarkenamt der USA Sonderprüfungen für die Richtigkeit von Verwendungsnachweisen durch, die Markeninhaber vor dem Ablauf von sechs Jahren, zehn Jahren und dann allen weiteren zehn Jahre nach der Eintragung einer Marke für die Verlängerung einer Markeneintragung besitzen müssen.

Jetzt weist das Trademark Office auch besonders darauf hin, dass diese Sonderprüfung jede Ware und jede Dienstleistung treffen kann, für die die Marke eingetragen ist. Was ist daran bemerkenswert? Im langen amtlichen Erinnerungsschreiben, TRADEMARK REGISTRATION MAINTENANCE DOCUMENT(S) [..] MUST BE FILED BEFORE DEADLINE OR REGISTRATION WILL BE CANCELLED/EXPIRED, an die Meldepflicht heißt es nahezu unscheinbar:
Proof of Use Audit. The USPTO is conducting an audit program to promote the accuracy and integrity of the trademark register. If a registration is selected for audit, the owner will be required to submit proof of use for additional goods/services for which use is claimed in a Section 8 Declaration. Detailed information about the program is available on the Proof of Use Audit Program webpage.
Ausländische Markeneintragungen, die in die USA erstreckt werden, sind besonders betroffen, weil das Markenamt aufgrund zahlreicher Erfahrungen mit China und anderen Ländern, deren Markeninhaber viel mehr Waren und Dienstleistungen angeben als sie im Handel vertreiben, von Betrug am Amt ausgeht. Wenn das Amt oder Dritte diesen vermuteten Betrug nachweisen können, wird die gesamte Marke gelöscht, nicht nur die Liste nicht mit der Marke versehener Güter und Leistungen.

In der Praxis kann dieses Ergebnis einfach vermieden werden, indem der Inhaber bei jeder Verlängerung das nicht mit der Marke im US-Handel Vertriebene aus dem Verlängerungsantrag streicht. Das gilt, obwohl pro Klasse in der Regel nur ein Nachweis für eine einzige Ware oder Leistung anzugeben ist, selbst wenn die Klasseneintragung viel mehr verzeichnet.


Mittwoch, den 28. Aug. 2024

Onlinebeispiel mit Todesfolge haftungsbefreit?

 
.   Eine Zehnjährige stirbt, als sie dem Onlinebeispiel einer gefährlichen Ohnmachtsübung folgt. Haftet der Onlineanbieter, der das Beispielvideo nicht erstellt, sondern es lediglich in ein besonderes Konto der Kundin nach algorithmischer Auswahl eingestellt hatte?

Das Video stammt von Dritten, und nach §230 Communications Decency Act sind Onlineanbieter von der Haftung für Inhalte Dritte befreit, weil sie wie ein Postbote oder Telekommunikationsdienst als Übertragungsdienst eingeordnet sind.

Das Bundesberufungsgericht des Dritten Bezirks der USA in Philadelphia setzt sich am 27. August 2024 im Fall Taiwanna Anderson v. Tiktok Inc. ausführlich und lehrreich mit der Norm, der Rechtsgeschichte, den Präzedenzfällen und der technischen Entwicklung seit den Urzeiten des öffentlichen Internets auseinander.

Während die erste Instanz die Nachlassklage auf Schadensersatz nach §230 CDA abwies, meinen die Revisionsrichter mit unterschiedlichen Begründungen, dass der Gesetzgeber regelungslückenhaft diesen Fall nicht vorhersah, und dass die algorithmische Zuweisung von Inhalten eine redaktionelle Leistung des Onlinedienstes darstelle, für die die Haftungsimmunität nicht beabsichtigt sei.

Die Entscheidung kann vor dem Supreme Court in Washington, DC, landen, dessen Einschätzung der Norm unter Berücksichtigung technischer und politischer Entwickungen seit der Internetgründerzeit als dringend angesehen wird.


Sonntag, den 25. Aug. 2024

Wie schreibt man US-Kollegen und -Mandanten?

 
.   Kollegen in Deutschland sind sich gelegentlich unsicher, wie förmlich, höflich oder freundlich sie Kollegen und Mandanten in den USA schreiben sollen. Die Vielfalt ist unbegrenzt. Um auf der sicheren Seite zu bleiben, hier einige Anregungen und Hinweise:

Hello bei erster Korrespondenz: nein. Dear Ms X passt in der Regel. Dear sir oder madam klingt antiquierter, ist aber nicht falsch. Dear Ladies and Gentlemen klingt ausländisch.

Vornamen bei erster Korrespondenz: nein. Dear Ms X and Mr. Y klingt normal. Gentlemen: Bei einer unbekannten oder bekannten Mehrzahl passt das auch.

Danach kann man auf Vornamensbasis mitziehen, aber sollte es nicht initiieren. Auch bei normalem und förmlichem Dear kann der Inhalt so formuliert werden, dass er freundlich klingt. Die teuersten Anwälte gönnen dem Gegenüber gern das Dear, die billigeren scheinbar nicht, und im Streitverhältnis halten es manche für überflüssig, auch wenn es vor Gericht besser wirkt. Good morning, Hello, Hi usw. werden üblicher, dann aber ohne Dear.

Wichtiger noch:

Der erste Buchstabe in der ersten Zeile nach der Anrede wird groß geschrieben, auch wenn das wegen des Kommas nach der Anrede im Deutschen nicht der Fall ist:
Dear Mr. Y,
Do you mean what you stated in line 17 of your email? If so, why?
Sincerely,
Felix Advokatus


Im Text: Länderadjektive beginnen mit einem Großbuchstaben, also:
We believe that German law is unlike American law in this respect. We appreciate that the German constitution benefits from the American experience.

Interpunktion bei Zahlen falsch setzen, dann wird es im amerikanischen Englisch richtig. Vorsicht bei der Milliarde. Sie heißt billion.
A billion dollars costs less than a "Milliarde" of Euros.
Komma nach der abschließenden Grußformel.

Eine Wettermeldung in der Schlußformel ist unüblich, wenn das Wetter keine Auswirkungen auf das besprochene Thema entfaltet.


Samstag, den 10. Aug. 2024

Zensur des Forumbetreibers verfassungsvereinbar

 
.   Das einflussreiche Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco bestätigte einem Onlineforumbetreiber im Fall Children's Health Defense v. Meta Platforms Inc. am 9. August 2024, dass dessen Zensur von Beiträgen Dritter nicht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit rechtswidrig verletzte. Auch das Hinzufügen von Warnungen unter irreführenden Beiträgen sei eine rechtmäßige Ausübung des dem Betreiber zustehenden Redaktionsrechts.

Die Klägerin unter der Leitung eines etwas wirren Präsidentschaftskandidaten und Anti-Impfers behauptete, ihre Beiträge auf dem Forum würden wahrheitsgemäß Kritik an der staatsseitig vertretenen Auffassung über Impfungen publizieren. Löschen und Warnungen vom Forumsbetreiber würden den Wert der Beiträge unterminieren und eine verfassungswidrige Zensur bedeuten. Diese Zensur entspräche Absprachen oder Gleichschaltung mit staatlichen Institutionen und damit der verfassungswidrigen Einflussnahme auf das Äußerungsrecht der Bürger.

Fast wie erwartet stellt die Revision nun fest, dass nur dem Staat die Zensur durch die Verfassung verboten wird. Private, wie die Beklagte, dürfen ein Redaktionsrecht ausüben, was auch auf eine Art von Zensur hinauslaufe, die jedoch keine staatliche Zensur darstelle. In diesem Fall handele also nicht der Staat, und der Betreiber sei auch nicht im Staatsauftrag tätig.

Ein verfassungswidriges Handeln im Staatsauftrag könne zwar auch Private zur Haftung verpflichten. Die zufällige oder auch gewollte Parallelität von Auffassungen über wissenschaftliche oder medizinische Erkenntnisse bedeute jedoch kein Handeln im Namen des Staates. Der Grundrechtsanspruch sei deshalb nicht auf den Onlinebetreiber anwendbar.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit samt des staatlichen Zensurverbots ist im Ersten Verfassungszusatz, First Amendment, verankert:
Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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