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Freitag, den 16. Jan. 2026

Daumenschrauben --> Deal --> Haftung

 
.   An­stän­dige Leu­te werden vorsichtig, wenn sie beim Ver­han­deln das Wort Deal hören - und wenn der Be­griff im Wei­ßen Haus fällt, weichen sie aus. So sollte es sein, behaupten die Klä­ger im Fall Co­pus, Pais­ner v. NVI­DIA Cor­po­ra­tion im Chan­cery Court von Dela­ware: EFiled: Jan 14 2026 05:07PM EST, Trans­ac­tion ID 78210965, Case No. 2026-0063-.

Sie werfen den Di­rek­to­ren der beklagten Ge­sell­schaft, an der sie An­tei­le halten, vor, auf die Deal-Er­pres­sung der US-Exe­ku­tive rechtwidrig eingegangen zu sein, als diese zur Er­tei­lung einer Aus­fuhr­geneh­mi­gung für schnelle Chips Geld verlangte - 15% bis 25% vom Um­satz je Chip­art. Der Kon­gress ist laut Art. I(9)(5) der Ver­fas­sung für Staats­in­nah­men zuständig, in der Regel Steu­ern und Zölle, nicht das Weiße Haus, und verbietet Aus­fuhr­abga­ben. Die Exe­ku­tive darf Chips nach normalen Ver­gabe­recht kaufen, aber nicht Geld ohne Gegenleistung kassieren, selbst wenn der Gast im Weißen Haus stolz auf einen solchen Deal ist.

Am Morgen nach der abendlichen Auskunftsklagerhebung verkündete das zuständige Ministerium eine Ausfuhrerleichterung zugunsten der H200-Chips der Beklagten im Federal Register verkündet. Vielleicht ein zeitlicher Zufall. Jetzt muss sich der Aufsichtsrat mit der Haftungsfrage auseinandersetzen.

Der Wortlaut der Klage ist recht drastisch. Darauf können sich auch Dritte beziehen, denen das Weiße Haus die Daumenschrauben anlegt:
… the Company has reached with the United States Department of Commerce … to remit percentages of the Company’s revenues to the DOC from the sale of certain artificial intelligence chips to China. The payments are alleged to be made in exchange for the Company being issued licenses to sell said chips under applicable government regulations, the issuance of which require no fee, tax or other payment in exchange. Instead of pursuing the Company’s rights to operate free from unlawful fees, taxes or payments, the Board of Directors succumbed to the DOC’s extortion and agreed to give the government certain percentages of its revenues in exchange for no legal consideration.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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