Daumenschrauben --> Deal --> Haftung
Sie werfen den Direktoren der beklagten Gesellschaft, an der sie Anteile halten, vor, auf die Deal-Erpressung der US-Exekutive rechtwidrig eingegangen zu sein, als diese zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für schnelle Chips Geld verlangte - 15% bis 25% vom Umsatz je Chipart. Der Kongress ist laut Art. I(9)(5) der Verfassung für Staatsinnahmen zuständig, in der Regel Steuern und Zölle, nicht das Weiße Haus, und verbietet Ausfuhrabgaben. Die Exekutive darf Chips nach normalen Vergaberecht kaufen, aber nicht Geld ohne Gegenleistung kassieren, selbst wenn der Gast im Weißen Haus stolz auf einen solchen Deal ist.
Am Morgen nach der abendlichen Auskunftsklagerhebung verkündete das zuständige Ministerium eine Ausfuhrerleichterung zugunsten der H200-Chips der Beklagten im Federal Register verkündet. Vielleicht ein zeitlicher Zufall. Jetzt muss sich der Aufsichtsrat mit der Haftungsfrage auseinandersetzen.
Der Wortlaut der Klage ist recht drastisch. Darauf können sich auch Dritte beziehen, denen das Weiße Haus die Daumenschrauben anlegt:
… the Company has reached with the United States Department of Commerce … to remit percentages of the Company’s revenues to the DOC from the sale of certain artificial intelligence chips to China. The payments are alleged to be made in exchange for the Company being issued licenses to sell said chips under applicable government regulations, the issuance of which require no fee, tax or other payment in exchange. Instead of pursuing the Company’s rights to operate free from unlawful fees, taxes or payments, the Board of Directors succumbed to the DOC’s extortion and agreed to give the government certain percentages of its revenues in exchange for no legal consideration.