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Dienstag, den 27. Febr. 2007

Forum - Werbung - Haftung

 
.   Haftet ein Forenbetreiber für die Einträge der Besucher? Wenn er Werbeeinnahmen aus dem Forum erzielt? Wenn er nicht an einem zensurgeilen Gerichtsstand verklagt wird? Kritische Kommentare in einem Aktienforum veranlassten eine börsennotierte Gesellschaft zur Klage gegen die unter Pseudonymen schreibenden Kommentatoren sowie den Forumanbieter. Wie zu erwarten, schloss sich in Sachen Universal Communications Systems, Inc. et al. v. Lycos, Inc. et al., Az. 06-1826, das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks am 23. Februar 2007 der herrschenden Auffassung an. Der Forenbetreiber haftet nach §230 Communications Decency Act, 47 USC §230, nicht, weil der Gesetzgeber der USA die Redefreiheit im Internet umfassend schützen wollte. Da auch die Ansprüche gegen die Kommentatoren unschlüssig vorgetragen waren, war die Klage insgesamt abzuweisen.



Crash - Hält der Vertrag?

 
.   Wer Verträge für Software schreibt, die in Echtzeit an die Börse geht, kennt das Gefühl. 500 Punkte fällt die NYSE in fünf Minuten. Technischer Fehler: Hoffentlich war's keine Software von Mandanten. Wenn doch, halten die Verträge? Alle Eventualitäten waren bedacht. Hat's vielleicht auf andere Weise gefunkt als vorhergesehen? Reasonably foreseeable? Bisher haben die Software-Lizenzverträge jahrzehntelang gehalten. Auch in den USA. Also ruhig bleiben. Morgen weiß man wohl mehr.



Auf ins Referendariat

 
.   Letzte Klausur: Verschmelzung! Heft zu, heim, umziehen, Daumen hoch und zur Autobahn. 12 Stunden später friert der Luzerner See zu. Mit einer bildreichen Zeitung bedeckt versucht der Cand. Iur. & Rel. Pol. am Ufer auf der Bank zu schlafen. Schriftliches vorüber! Ab in den Süden!

Transalpin kommt der freundliche LKW-Fahrer auf der ewigen Autobahnbrücke ins Schleudern: 40 Waschmaschinen, 20 Kühlschränke gerade rücken, bevor wir runterfallen. Dafür gibt's in Rom das beste Frühstück, noch bevor der Tag graut, und die erste Lektion Italienisch. Circus Maximus, Vatikan, weiter nach Süden! Am nächsten Morgen auf der Bank am Justizpalast Messina aufgewacht. Weiter!

Nach Mitternacht von der Fähre in einen finsteren Festungshafen mit zahllosen Bars. Cowboy Bar, Dragon Bar. Huschende Schatten im Regen. Unheimliche Stille. Kein Hotel. Um 6 ist die Kirche gerammelt voll und die Sprache unbekannt. Zu Fuß in die Hauptstadt: Gerichtsbesuch. Hm? Common Law und Kodifizierung? Hybrid? Zwei Rechtskreise vermischt? Zwei Sprachen amtlich, und die Juristen dürfen auch Latein und Italienisch einbringen? Bücher kaufen, Sprache lernen - nicht immer mit Griechisch verwechseln - und noch viel mehr über das eigentümliche Eiland erfahren.

Als der Ausbildungsleiter wenige Monate später die Auslandsstation anpreist, die zuletzt jemand vor 20 Jahren gewagt hat, steht der Entschluss sofort: Malta! Der erste Schritt auf dem Weg zum amerikanischen Recht.



Kausalität fehlt: Abweisung

 
HW - Washington.   Wetmore und Holden stritten sich als Gesellschafter einer Corporation über die Geschäftsführung. Zur Konfliktbeilegung zogen sie die Patt-Regel des Gesellschaftsvertrages heran. Nach dieser darf jeder Gesellschafter die Aktien des jeweils anderen erwerben. Der Kaufpreis ist durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, CPA, zu ermitteln.

Der CPA erstellte das Gutachten. Auf Grundlage dieser Wertermittlung verkaufte Wetmore seine Aktien an Holden. Nach dem Verkauf behauptet Wetmore, dass der vom CPA ermittelte Wert zu niedrig angesetzt war, und verklagte ihn. Das Bundesgericht erster Instanz wies seine Klage wegen Vertragsbruchs und unerlaubter Handlung, professional Negligence und negligent Misrepresentation als unschlüssig ab.

Das Bundesgericht des ersten Bezirks hingegen hält am 12. Februar 2007 die Klage in der Sache Frank U. Wetmore v. Macdonald, Page, Schatz, Fletcher & Company, LLC, Az. 06-2103, für schlüssig, weil die vom Untergericht verneinte Kausalität unter Berücksichtigung aller denkbaren Sachverhaltsvarianten gegeben sein könnte. Somit folgt als nächster Verfahrensschritt in der ersten Instanz die Discovery. In diesem Beweisverfahren kann Wetmore nach dem Beweis für die Kausalverbindung zwischen Wertermittlung und Schaden forschen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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