Der Rechtsausschuss stimmte am Donnerstag für einen Entwurf, der der Hauptstadt eine Stimme im Repräsentantenhaus zuspricht. Gleichzeitig würde im Staat Utah ein weiterer Wahlbezirk eingerichtet. Das würde Demokraten und Republikanern jeweils eine Stimme mehr geben. Im Senat würde sich nichts ändern. Dort sind die Staaten mit je zwei Sitzen vertreten. Washington, DC ist kein Staat. Der 23. Verfassungszusatz gewährt den DC-Bürgern das Recht zur Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl, das nicht zugunsten Bushs genutzt wurde.Wahlrecht USA
Der Rechtsausschuss stimmte am Donnerstag für einen Entwurf, der der Hauptstadt eine Stimme im Repräsentantenhaus zuspricht. Gleichzeitig würde im Staat Utah ein weiterer Wahlbezirk eingerichtet. Das würde Demokraten und Republikanern jeweils eine Stimme mehr geben. Im Senat würde sich nichts ändern. Dort sind die Staaten mit je zwei Sitzen vertreten. Washington, DC ist kein Staat. Der 23. Verfassungszusatz gewährt den DC-Bürgern das Recht zur Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl, das nicht zugunsten Bushs genutzt wurde.Wahlrecht USA
Der Supreme Court in Washington als höchstes Gericht der Vereinigten Staaten hatte bereits jedem Angeklagte das Recht garantiert, Familienmitglieder im Rahmen des Right to a public Trial zur Hauptverhandlung mitzubringen, Waller v. Georgia, 467 US 39 (1984).
Hier erklärte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, dass ein Verfassungsverstoß, sofern er vorliegt, trivial war. Das Ergebnis hat er nicht beeinflusst. Daher bestätigte es am 16. März 2007 das Urteil. Öffentlichkeitsgrundsatz Computer crime Strafprozess
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.