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Samstag, den 17. März 2007

Bush: Kein Wahlrecht für DC  

.   Nachdem das geplante Wahlrecht für Bürger der Hauptstadt Washington zwei wichtige Hürden im Kongress nahm, meldet sich der Präsident. Vor der Abstimmung im Repräsentantenhaus teilt er mit, ein Wahlrecht für Bürger des District of Columbia wäre verfassungswidrig. Vielleicht hat er doch mehr Ahnung, als er glauben macht.

Der Rechtsausschuss stimmte am Donnerstag für einen Entwurf, der der Hauptstadt eine Stimme im Repräsentantenhaus zuspricht. Gleichzeitig würde im Staat Utah ein weiterer Wahlbezirk eingerichtet. Das würde Demokraten und Republikanern jeweils eine Stimme mehr geben. Im Senat würde sich nichts ändern. Dort sind die Staaten mit je zwei Sitzen vertreten. Washington, DC ist kein Staat. Der 23. Verfassungszusatz gewährt den DC-Bürgern das Recht zur Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl, das nicht zugunsten Bushs genutzt wurde.


Samstag, den 17. März 2007

Kind im öffentlichen Prozess  

.   Der wegen Rechnereinbruchs Angeklagte wollte seinen Sohn im Saal behalten, doch der Richter sandte ihn hinaus. Er befürchtete, der Achtjährige würde die Geschworenen, Jury, beeinflussen. Nach der Verurteilung zu vier Monaten Haft ging der Fall United States of America v. Antoine Michael Perry, Az. 05-3119, in die Berufung: Wurde der amerikanische Öffentlichkeitsgrundsatz nach dem sechsten Verfassungszusatz verletzt?

Der Supreme Court in Washington als höchstes Gericht der Vereinigten Staaten hatte bereits jedem Angeklagte das Recht garantiert, Familienmitglieder im Rahmen des Right to a public Trial zur Hauptverhandlung mitzubringen, Waller v. Georgia, 467 US 39 (1984).

Hier erklärte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, dass ein Verfassungsverstoß, sofern er vorliegt, trivial war. Das Ergebnis hat er nicht beeinflusst. Daher bestätigte es am 16. März 2007 das Urteil.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.