CK • Washington. Erstreckt sich der Versicherungsdeckungsschutz eines Herstellers für Verleumdungsrisiken aus seinem Marketing auch auf einen Kartellverstoß? Dieser Verstoß begründet sich in der Furcht der Kunden vor dem Einsatz von Verbrauchsprodukten dritter Anbieter, die der Hersteller als
Piraten bezeichnete. Ihre Produkte sollten den von ihm gelieferten Gerät schaden. Daher sollten die Kunden die Verbrauchsgüter nur von ihm beziehen.
Als die Kunden ihn wegen der preistreibenden Wirkung seiner Produktkoppelung und des resultierenden Marktausschlusses verklagten, verweigerte der Versicherer dem Hersteller den Deckungsschutz, der Kartellklagen nicht umfasste. Der Hersteller verklagte den Versicherer, weil der Kartellklage die Verleumdung zugrunde lag.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks stimmte dem Versicherer zu. Am 8. März 2007 entschied es in Sachen
Great American Insurance Company et al. v. Riso, Inc., Az. 05-1857, dass die Kundenklage auf die Preisgestaltung gerichtet war. Im Kern ging es den Kunden nicht um die Diffamierung der Wettbewerber des Herstellers.