CK • Washington. Ein Regionalchef der Republikaner geht in die Revision, nachdem er belästigender Anrufe überführt wurde. 47 USC §223(a)(1)(D) verbietet die
wiederholte oder andauernde Auslösung der Klingel eines Telefons in der Absicht, eine Person unter der angerufenen Nummer zu belästigen.
Am Wahltag klingelten die Telefone bei den Demokraten aufgrund seines mit einer Telemarketing-Firma vereinbarten Planes. Die Geschworenen fanden ihn der Straftat schuldig, obwohl noch versucht wurde, den Plan abzublasen. Ein Mitverschwörer verbrachte sieben Monate in Haft, und der Chef wurde zu zehn Jahren Haft verurteilt.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks legt in Sachen
United States of America v. James Tobin, Az. 06-1883, am 21. März 2007 den vom Gesetz verwirrend formulierten Belästigungsbegriff,
Harassment, aus. Da die Geschworenen den Begriff aufgrund der richterlichen Subsumtionshilfe falsch verstanden haben können, wird der Fall an das Untergericht zur Neuverhandlung gesandt.
Die Urteilsbegründung erörtert ausführlich und lesenswert die
Common Law-Auslegung der Vorsatz-Begriffe
intend und
intent. Dem Gesetzgeber vermittelt sie Anregungen für eine klarere Formulierung dieser Begriffe.
Strafrecht USA Harassment Vorsatz