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Samstag, den 24. März 2007

VoIP gewinnt, verliert  

.   Zwei wichtige Entscheidungen in dieser Woche treffen die Internet-Telefonie. Zuerst entschied Richter Kermit Bye vom Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 21. März 2007, dass nicht die Einzelstaaten, sondern der Bund für die Regulierung von VoIP zuständig ist. Die Entscheidung ermöglicht den Ausbau von VoIP als Datendienst ohne den erheblichen Aufwand, den einzelstaatliche Regulierungsbehörden den Telefongesellschaften zumuten.

Die zweite Entscheidung betrifft ebenfalls die VoIP-Firma Vonage. Sie unterlag am 23. März 2007 im Bundesgericht erster Instanz in Virginia der Telefongesellschaft Verizon in einem Patentverfahren. Das Patent betrifft die Anbindung von VoIP an das Telefonnetz.

Vonage wird die Nutzung der Verizon-Technik untersagt. Unklar ist, ob nun eine Lizenznutzung vereinbart wird oder Verizon die VoIP-Anbieter vom Telefonnetz abkoppeln will, bis das Patent ausläuft. Unklar ist auch, ob die von Vonage eingesetzte SIP-Technik betroffen ist, die viele VoIP-Anbieter anwenden.


Samstag, den 24. März 2007

Klingelmännchen und Vorsatz  

.   Ein Regionalchef der Republikaner geht in die Revision, nachdem er belästigender Anrufe überführt wurde. 47 USC §223(a)(1)(D) verbietet die wiederholte oder andauernde Auslösung der Klingel eines Telefons in der Absicht, eine Person unter der angerufenen Nummer zu belästigen.

Am Wahltag klingelten die Telefone bei den Demokraten aufgrund seines mit einer Telemarketing-Firma vereinbarten Planes. Die Geschworenen fanden ihn der Straftat schuldig, obwohl noch versucht wurde, den Plan abzublasen. Ein Mitverschwörer verbrachte sieben Monate in Haft, und der Chef wurde zu zehn Jahren Haft verurteilt.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks legt in Sachen United States of America v. James Tobin, Az. 06-1883, am 21. März 2007 den vom Gesetz verwirrend formulierten Belästigungsbegriff, Harassment, aus. Da die Geschworenen den Begriff aufgrund der richterlichen Subsumtionshilfe falsch verstanden haben können, wird der Fall an das Untergericht zur Neuverhandlung gesandt.

Die Urteilsbegründung erörtert ausführlich und lesenswert die Common Law-Auslegung der Vorsatz-Begriffe intend und intent. Dem Gesetzgeber vermittelt sie Anregungen für eine klarere Formulierung dieser Begriffe.


Samstag, den 24. März 2007

Pillenrechtsverdreher  

KS - Washington. Die Firma weigert sich, weiblichen Angestellten Verhütungsmittel im Rahmen eines Versicherungsprogramms zu zahlen. Die Angestellten im fortpflanzungsfähigen Alter fühlen sich diskriminiert und klagen.

Im Fall Brandi Standridge et al. v. Union Pacific, Az. 06-1706, hatte das Bundesgericht in Nebraska dieses Vorgehen als Verletzung von Artikel VII des Pregnancy Discrimination Act von 1978, 42 USC §2000e(k), gesehen. Das Berufungsgericht des achten Bundesbezirks nahm die Entscheidung nach Revision der Firma am 15. März 2007 jedoch zurück.

Verschriebene Verhütungsmittel zu nutzen, geschähe schließlich vor einer Schwangerschaft und sei deswegen nicht in Versicherungsplänen enthalten, zumal Frauen durch die Vorenthaltung von Verhütungsmitteln nicht gegenüber Männern diskriminiert würden.

Die deutsche Verfasserin - im fortpflanzungsfähigen Alter - fühlt sich auch diskriminiert und schließt sich daher der dissenting Opinion des Richters Bye und des erstinstanzlichen Bundesgerichts an.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.