Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks erklärt in Sachen Joseph Baptist et al. v. City of Kankakee et al., Az. 05-4034, am 19. und 26. März 2007 die Rechtsgrundlagen nach einzelstaatlichem Vertragsrecht für das Festhalten am Vergleichsvertrag. Obwohl der Vergleich mündlich abgeschlossen wurde, ist er wegen der erbrachten Gegenleistung wirksam.
Die fünf Kläger hatten in Anwesenheit des Anwalts genickt, als der Richter sie fragte, ob sie den Vergleich verständen und annähmen. Ihr Anwalt hatte den Vergleich mit der Gegenseite in zweitägigen Verhandlungen unter Mitwirkung der Kläger erarbeitet. Später fochten sie ihn wegen einer behaupteten Schlechtberatung an. Sie teilten ihrem Lawyer ihre Bedenken mit, bevor der Gegenanwalt die Zustimmung der Beklagten eingeholt hatte.
Das Gericht wies ihre Beschwerde ab, weil sie erkennbar freiwillig und informiert das ihnen zudem günstige Vergleichsangebot annahmen. Sie erhielten eine Leistung, nämlich die Abhilfe von Ungleichbehandlung. Auf ihren Wert kommt es nicht an, solange überhaupt Leistungen, consideration, ausgetauscht wurden. Die der Gegenseite eingeräumte Bedenkzeit ist unbeachtlich, weil der Vertrag sofort in Kraft trat. Vergleich wirksam