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Dienstag, den 24. April 2007

Vergleich bindet Parteien  

.   Parteien, die vor Gericht mündlich einen Vergleich schließen, bleiben durch den Vergleich gebunden. Die Behauptung, der sie vertretende Rechtsanwalt habe sie unzureichend beraten, um mit dem Vergleich ein von der Gegenseite zu zahlendes Honorar von $67.000 zu sichern, begründet im anwendbaren US-Recht keine Aufhebung des Vergleichs.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks erklärt in Sachen Joseph Baptist et al. v. City of Kankakee et al., Az. 05-4034, am 19. und 26. März 2007 die Rechtsgrundlagen nach einzelstaatlichem Vertragsrecht für das Festhalten am Vergleichsvertrag. Obwohl der Vergleich mündlich abgeschlossen wurde, ist er wegen der erbrachten Gegenleistung wirksam.

Die fünf Kläger hatten in Anwesenheit des Anwalts genickt, als der Richter sie fragte, ob sie den Vergleich verständen und annähmen. Ihr Anwalt hatte den Vergleich mit der Gegenseite in zweitägigen Verhandlungen unter Mitwirkung der Kläger erarbeitet. Später fochten sie ihn wegen einer behaupteten Schlechtberatung an. Sie teilten ihrem Lawyer ihre Bedenken mit, bevor der Gegenanwalt die Zustimmung der Beklagten eingeholt hatte.

Das Gericht wies ihre Beschwerde ab, weil sie erkennbar freiwillig und informiert das ihnen zudem günstige Vergleichsangebot annahmen. Sie erhielten eine Leistung, nämlich die Abhilfe von Ungleichbehandlung. Auf ihren Wert kommt es nicht an, solange überhaupt Leistungen, consideration, ausgetauscht wurden. Die der Gegenseite eingeräumte Bedenkzeit ist unbeachtlich, weil der Vertrag sofort in Kraft trat.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.