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Donnerstag, den 26. April 2007

Anwaltsgeheimnis in Discovery

 
.   Darf der Treuhänder gegenüber seinen Treuhandbegünstigten die Auskunft über seine Beratungen mit dem von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt verweigern? Oder darf er nicht darauf bestehen, dass das Anwaltsgeheimnis gegenüber den Begünstigten durchgesetzt wird?

Diese Grundsatzfrage stellt sich im amerikanischen Recht auch bei der Discovery, dem Ausforschungsbeweisverfahren, in dem die Durchbrechung des Anwaltsgeheimnisses von der Treuhandausnahme abhängen kann. Die Gerichte der USA beurteilen diese Frage unterschiedlich.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks musste am 2. April 2007 die Fiduciary Exception im Fall Zev Wachtel et al. v. Health Net, Inc. et al., Az. 06-3031, beurteilen, als die treuhänderisch Begünstigten den Treuhänder verklagten und im Beweisverfahren - in Deutschland oft pre-trial Discovery genannt - Auskunft über den von ihm eingeholten Rechtsrat beantragten.

Da im dritten Berufungsbezirk, Circuit, diese Frage noch ungeklärt war, untersuchte der United States Court of Appeals die Rechtsgeschichte des Anwaltsgeheimnisses. Die Entscheidungsbegründung ist aus diesem Grunde als Einführung in den Schutz der Beziehungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant in den USA lesenswert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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