CK • Washington. Ist kein Mangel am Produkt nachweisbar, greift keine Produkthaftung. Das gilt auch für ein Auto, das von der Straße abkommmt und nach 100 Metern Wiesenfahrt gegen einen Baum knallt, wenn dann weder Luftsack noch Sicherheitsgurt den Fahrer schützen. Allein aus den Umständen läßt sich weder ein Mangel noch sein Vorhandensein bei der Lieferung des KFZs vom Hersteller ableiten.
In Sachen
Joel Douglas Ruminer v. General Motors Corporation, Az. 06-2192, überprüfte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 19. April 2007 die Abweisung der Klage gegen den amerikanischen Hersteller. Sie beruhte auf der Feststellung der Sachverständigen des Klägers, dass eine spezifische Ursache für die unterbliebene Aktivierung des Sicherheitssystems und die Mangelhaftigkeit bei der Warenlieferung nicht erkennbar waren. Das Gericht stützte sich auf die Absätze:
(a)(1) The supplier is engaged in the business of manufacturing, assembling, selling, leasing, or otherwise distributing the product;
(2) The product was supplied by him or her in a defective condition which rendered it unreasonably dangerous; and
(3) The defective condition was a proximate cause of the harm to person or to property
in §4-86-102 des
Arkansas Code. Während das Gesetz keine Fahrlässigkeit erfordert, muss der Kläger die Kausalität nachweisen. Eine Vermutung zugunsten des Klägers kann nur greifen, wenn er darlegt, dass der Unfall typischerweise auf einen Fehler zurückzuführen ist.
Hier lagen keine Anzeichen dafür vor, dass der Unfall auf einem Fehler des Sicherheitssystems beruht. Im Gegenteil, viele Anzeichen sprechen dafür, dass zwischen Auslieferung des Autos und dem Eintritt des Unfalls zahlreiche andere Einfluüsse das Sicherheitssystem beeinflusst haben können. Einen Produkthaftungsanspruch kann der Kläger mit seinen Beweisen daher nicht geltend machen.