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Samstag, den 28. April 2007

IPR in Gran Canaria  

.   Deutsche, Amerikaner, alles trifft sich auf den Kanaren. Spione soll es massenhaft geben. Gemeinsamer Nenner: Internationale Geschäfte über steuer- oder zollbegünstigte Modelle.

Die Dünen am Playa del Ingles heben das Betriebsklima. Das Spanisch klingt etwas freundlicher als sein Pendant im Raum Washington. Für Juristen sind die vielfältigen IPR-Fragen interessant, die durch das inneramerikanische Internationale Privatrecht, Conflicts of Laws, noch angereichert werden.

Im Freihafen Las Palmas spielen auch amerikanische Exportkontrollen eine wichtige Rolle. Wohin gehen die Container, die Produkte mit minimalen Anteilen amerikanischer Technik fassen?


Samstag, den 28. April 2007

Produkthaftung ausgeschlossen  

.   Ist kein Mangel am Produkt nachweisbar, greift keine Produkthaftung. Das gilt auch für ein Auto, das von der Straße abkommmt und nach 100 Metern Wiesenfahrt gegen einen Baum knallt, wenn dann weder Luftsack noch Sicherheitsgurt den Fahrer schützen. Allein aus den Umständen läßt sich weder ein Mangel noch sein Vorhandensein bei der Lieferung des KFZs vom Hersteller ableiten.

In Sachen Joel Douglas Ruminer v. General Motors Corporation, Az. 06-2192, überprüfte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 19. April 2007 die Abweisung der Klage gegen den amerikanischen Hersteller. Sie beruhte auf der Feststellung der Sachverständigen des Klägers, dass eine spezifische Ursache für die unterbliebene Aktivierung des Sicherheitssystems und die Mangelhaftigkeit bei der Warenlieferung nicht erkennbar waren. Das Gericht stützte sich auf die Absätze:
(a)(1) The supplier is engaged in the business of manufacturing, assembling, selling, leasing, or otherwise distributing the product;
(2) The product was supplied by him or her in a defective condition which rendered it unreasonably dangerous; and
(3) The defective condition was a proximate cause of the harm to person or to property
in §4-86-102 des Arkansas Code. Während das Gesetz keine Fahrlässigkeit erfordert, muss der Kläger die Kausalität nachweisen. Eine Vermutung zugunsten des Klägers kann nur greifen, wenn er darlegt, dass der Unfall typischerweise auf einen Fehler zurückzuführen ist.

Hier lagen keine Anzeichen dafür vor, dass der Unfall auf einem Fehler des Sicherheitssystems beruht. Im Gegenteil, viele Anzeichen sprechen dafür, dass zwischen Auslieferung des Autos und dem Eintritt des Unfalls zahlreiche andere Einfluüsse das Sicherheitssystem beeinflusst haben können. Einen Produkthaftungsanspruch kann der Kläger mit seinen Beweisen daher nicht geltend machen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.