LL - Washington. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks entschied im Fall
United States of America v. Jamal T. Norris, Az. 04-2073, dass Strafverfolgungsorgane an schriftliche vorprozessuale Absprachen auch dann gebunden sind, wenn die Absprache noch nicht von einem Gericht bestätigt wurde.
Das Gericht wendete auf die strafprozessuale Absprache Grundregeln des Vertragsrechts an. Im vorhergegangenen Ermittlungsverfahren war der Beschuldigte mit den Strafverfolgungsbehörden einen
Deal eingegangen, der ein schriftliches Geständnis und die Belastung weiterer Verdächtiger enthielt.
Die im Gegenzug dafür eingeräumten Vergünstigungen wurden nach einem personellen Wechsel an der Spitze der Staatsanwaltschaft von dieser als zu weitgehend betrachtet. Die Staatsanwaltschaft widerrief daraufhin ihre Zustimmung und gab bekannt, die Inhalte nicht in anderen Prozessen verwenden zu wollen.
Das Gericht hielt diesen Widerruf für unzulässig und erklärte, dass der Beschuldigte durch seine Einlassungen in der Absprache eine ausreichende vertragliche Gegenleistung erbracht habe. Bei vorprozessualen Absprachen müsse eine Bindung auch für die Verfolgungsorgange bestehen, da ansonsten der Beschuldigte kein Vertrauen in die Absprache haben könne und sich dies auch auf das kriminalistische Mittel der Absprache selbst negativ auswirken könne.