Das Gericht wendete auf die strafprozessuale Absprache Grundregeln des Vertragsrechts an. Im vorhergegangenen Ermittlungsverfahren war der Beschuldigte mit den Strafverfolgungsbehörden einen Deal eingegangen, der ein schriftliches Geständnis und die Belastung weiterer Verdächtiger enthielt.
Die im Gegenzug dafür eingeräumten Vergünstigungen wurden nach einem personellen Wechsel an der Spitze der Staatsanwaltschaft von dieser als zu weitgehend betrachtet. Die Staatsanwaltschaft widerrief daraufhin ihre Zustimmung und gab bekannt, die Inhalte nicht in anderen Prozessen verwenden zu wollen.
Das Gericht hielt diesen Widerruf für unzulässig und erklärte, dass der Beschuldigte durch seine Einlassungen in der Absprache eine ausreichende vertragliche Gegenleistung erbracht habe. Bei vorprozessualen Absprachen müsse eine Bindung auch für die Verfolgungsorgange bestehen, da ansonsten der Beschuldigte kein Vertrauen in die Absprache haben könne und sich dies auch auf das kriminalistische Mittel der Absprache selbst negativ auswirken könne.
§3. Ausschussverordnungen und -durchsetzungDie restlichen 1106 Paragraphen kann der Besucher wohl im Originaltext nachlesen. Eigentlich nicht zu fassen, dass sich jemand den Sarbanes-Oxley Act auf Deutsch antun will. Sarbanes Oxley Corporate Governance
(a) Verordnungsgebung. - Der Ausschuss hat solche Verordnungen und Durchführungbestimmungen zu erlassen, die im öffentlichen Interesse oder für den Investorenschutz notwendig oder angemessen sind und der Zielerreichung dieses Gesetzes dienen.
(b) Durchsetzung. -
(1) Im Allgemeinen. - Eine Verletzung dieses Gesetzes, einer von dem Ausschuss nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung oder einer Durchführungsbestimmung, oder einer Verordnung des Rats durch jedwede Person muss für alle Zwecke im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes als eine Verletzung des Securities Exchange Act of 1934 (15 U.S.C. 78a ff.) oder der danach erlassenen Verordnungen und Durchführungbestimmungen behandelt werden, und jede solche Person muss den selben Strafen und im gleichen Umfang unterworfen werden wie für eine Verletzung jenes Gesetzes oder solcher Verordnungen und Durchführungbestimmungen.
(2) Untersuchungen, Verfügungen und Verfolgung von Verletzungen. - [s. Original].
(3) Abmahnverfahren. - [s. Original].
(4) Durchsetzung durch Bundesbankenämter. - [s. Original].
(c) Wirkung auf Ausschusszuständigkeit. - Nichts in diesem Gesetz oder den Verordnungen des Rates darf ausgelegt werden, als würde -
(1) die Zuständigkeit des Ausschusses zur Regelung des Buchhalterstandes, der Buchhaltungsunternehmen oder der mit solchen Unternehmen verbundenen Personen für die Zwecke der Durchsetzung der Wertschriftengesetze;
(2) die Zuständigkeit des Ausschusses zum Erstellen von Standards für Buchhaltungs- und Wirtschaftsprüfungspraktiken oder Wirtschaftsprüferunabhängigkeit, abgeleitet von anderen Bestimmungen der Wertschriftengesetze oder der nach ihnen erlassenen Verordnungen und Durchführungsbestimmungen, für die Zwecke der Vorbereitung oder Erstellung eines Prüfberichts, oder anderweitig nach anwendbarem Recht; oder
(3) die Befähigung des Ausschusses, auf Veranlassung des Ausschusses rechtliche, verwaltungsartige oder disziplinarische Maßnahmen gegen jedwedes öffentliche Wirtschaftsprüferunternehmen oder jedwede damit verbundene Person einzuleiten,
behindert oder eingeschränkt.
Eine haftungsauslösende Absicht, den Schaden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit herbeiführen zu wollen, kann der Bank nicht unterstellt werden, bestimmte der United States Court of Appeals in Anwendung des amerikanischen Tort-Rechts, selbst wenn sie von ähnlichen Vorfällen wusste und aus Kostengründen Sicherheitsvorkehrungen eingeschränkt hatte. Bankraub Bank Haftung
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.