• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 02. Mai 2007

Finanzamt bittet um Ideen  

.   Ausländische Steuerpflichtige können bis zum 25. Mai 2007 die Formularentwürfe, die die amerikanische Bundessteuerbehörde am 1. Mai 2007 vorgestellt hat, kommentieren. Bei den Entwürfen handelt es sich um Formulare in der Serie 1120. Sie betreffen die Bundeskörperschaftsteuer der USA, Anteile an Partnerships, Zinsgewinne, Werbungskosten einschließlich Anlagen zum Hauptformular 1120-F. Stellungnahmen per EMail sind dem Amt willkommen.


Mittwoch, den 02. Mai 2007

Pacta sunt servanda: Deal steht  

LL - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks entschied im Fall United States of America v. Jamal T. Norris, Az. 04-2073, dass Strafverfolgungsorgane an schriftliche vorprozessuale Absprachen auch dann gebunden sind, wenn die Absprache noch nicht von einem Gericht bestätigt wurde.

Das Gericht wendete auf die strafprozessuale Absprache Grundregeln des Vertragsrechts an. Im vorhergegangenen Ermittlungsverfahren war der Beschuldigte mit den Strafverfolgungsbehörden einen Deal eingegangen, der ein schriftliches Geständnis und die Belastung weiterer Verdächtiger enthielt.

Die im Gegenzug dafür eingeräumten Vergünstigungen wurden nach einem personellen Wechsel an der Spitze der Staatsanwaltschaft von dieser als zu weitgehend betrachtet. Die Staatsanwaltschaft widerrief daraufhin ihre Zustimmung und gab bekannt, die Inhalte nicht in anderen Prozessen verwenden zu wollen.

Das Gericht hielt diesen Widerruf für unzulässig und erklärte, dass der Beschuldigte durch seine Einlassungen in der Absprache eine ausreichende vertragliche Gegenleistung erbracht habe. Bei vorprozessualen Absprachen müsse eine Bindung auch für die Verfolgungsorgange bestehen, da ansonsten der Beschuldigte kein Vertrauen in die Absprache haben könne und sich dies auch auf das kriminalistische Mittel der Absprache selbst negativ auswirken könne.


Mittwoch, den 02. Mai 2007

Dauerbrenner SOX  

.   Auf vielfachen Suchmaschinen-Wunsch folgt eine auszugsweise deutsche Übersetzung des Sarbanes-Oxley Act, in der Fassung des Gesetzes im Sarbanes-Oxley Act Community Forum:
§3. Ausschussverordnungen und -durchsetzung
(a) Verordnungsgebung. - Der Ausschuss hat solche Verordnungen und Durchführungbestimmungen zu erlassen, die im öffentlichen Interesse oder für den Investorenschutz notwendig oder angemessen sind und der Zielerreichung dieses Gesetzes dienen.
(b) Durchsetzung. -
(1) Im Allgemeinen. - Eine Verletzung dieses Gesetzes, einer von dem Ausschuss nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung oder einer Durchführungsbestimmung, oder einer Verordnung des Rats durch jedwede Person muss für alle Zwecke im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes als eine Verletzung des Securities Exchange Act of 1934 (15 U.S.C. 78a ff.) oder der danach erlassenen Verordnungen und Durchführungbestimmungen behandelt werden, und jede solche Person muss den selben Strafen und im gleichen Umfang unterworfen werden wie für eine Verletzung jenes Gesetzes oder solcher Verordnungen und Durchführungbestimmungen.
(2) Untersuchungen, Verfügungen und Verfolgung von Verletzungen. - [s. Original].
(3) Abmahnverfahren. - [s. Original].
(4) Durchsetzung durch Bundesbankenämter. - [s. Original].
(c) Wirkung auf Ausschusszuständigkeit. - Nichts in diesem Gesetz oder den Verordnungen des Rates darf ausgelegt werden, als würde -
(1) die Zuständigkeit des Ausschusses zur Regelung des Buchhalterstandes, der Buchhaltungsunternehmen oder der mit solchen Unternehmen verbundenen Personen für die Zwecke der Durchsetzung der Wertschriftengesetze;
(2) die Zuständigkeit des Ausschusses zum Erstellen von Standards für Buchhaltungs- und Wirtschaftsprüfungspraktiken oder Wirtschaftsprüferunabhängigkeit, abgeleitet von anderen Bestimmungen der Wertschriftengesetze oder der nach ihnen erlassenen Verordnungen und Durchführungsbestimmungen, für die Zwecke der Vorbereitung oder Erstellung eines Prüfberichts, oder anderweitig nach anwendbarem Recht; oder
(3) die Befähigung des Ausschusses, auf Veranlassung des Ausschusses rechtliche, verwaltungsartige oder disziplinarische Maßnahmen gegen jedwedes öffentliche Wirtschaftsprüferunternehmen oder jedwede damit verbundene Person einzuleiten,
behindert oder eingeschränkt.
Die restlichen 1106 Paragraphen kann der Besucher wohl im Originaltext nachlesen. Eigentlich nicht zu fassen, dass sich jemand den Sarbanes-Oxley Act auf Deutsch antun will.


Mittwoch, den 02. Mai 2007

Bankräuber schießt auf Personal  

.   Welche Ansprüche besitzt die beim Bankraub angeschossene Schalterangestellte gegen die Bank? Außer einem Anspruch aus der Berufsunfallversicherung keine, erklärte im Fall Martha Locke v. SunTrust Bank, Az. 06-12967, das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks am 23. April 2007, in einer einleuchtenden Urteilsbegründung.

Eine haftungsauslösende Absicht, den Schaden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit herbeiführen zu wollen, kann der Bank nicht unterstellt werden, bestimmte der United States Court of Appeals in Anwendung des amerikanischen Tort-Rechts, selbst wenn sie von ähnlichen Vorfällen wusste und aus Kostengründen Sicherheitsvorkehrungen eingeschränkt hatte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.