×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 09. Mai 2007

Petitions- und Antwortrecht

 
.   Das Petitionsrecht der Verfassung kann nicht als Recht auf eine staatliche Antwort auf eine Petition des Bürgers verstanden werden, erklärte das zweithöchste Gericht der USA am 8. Mai 2007 in Washington.

Die Mindermeinung drückt Sympathie für die Kläger in Sachen We The People Foundation Inc. et al. v. USA, Az. 05-5359, aufgrund der Auslegung des Rechts auf Meinungsfreiheit nach dem ersten Verfassungszusatz aus.

Doch gelangt der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit zum einhelligen, auf 18 Seiten gut begründeten Ergebnis. Die Kläger hatten von den USA Antworten auf Fragen zum Steuerrecht, Datenschutz und Krieg gefordert.



Nicht ohne NDA

 
.   Headhunter und Venture Capitalists missbrauchen Informationen, zeigt sich an Beispielen bei InfoWorld. Am Telefon heißt es, die Daten bleiben natürlich unter uns, in Wirklichkeit gibt der Anrufer erhaltene Lebensläufe für eigene Zwecke öffentlich preis.

Dann schreiben die Missbrauchten das Ergebnis der eigene Dummheit zu. Den Lebenslauf gibt man nicht so einfach heraus, genauso wenig wie eine Geschäftsidee. Dabei ist die Überlassung solcher Daten leicht zu schützen.

Das Trade Secret-Recht macht's möglich. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung namens Non-Disclosure Agreement oder Confidentiality Agreement wäre ein simpler, kostengünstiger und effektiver Schutz. Noch ein kleiner Hinweis auf dem Lebenslauf - fertig. Besser geschützt als mit einem Patent, und ohne amtliche Gebühren.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER