CK • Washington. Nachdrücklich, doch stilvoll ermahnt einer der besten US-Revisionsrichter die Untergerichte, Klagen nicht abzuweisen, die Ansprüche behaupten, ohne Fakten anzubieten. Dem Erfordernis des
Notice Pleading im Bundesprozessrecht ist damit Genüge getan, auch wenn eine Abweisung nach einzelstaatlichen Zivilprozessrecht in Frage käme.
Doch bitte: Die Untergerichte sollen gefälligst die zutreffenden Regeln anwenden und nicht immer wieder die Rechtszweige verwechseln. Bund ist Bund, Staat ist Staat, und
Notice Pleading erfordert kein
Fact Pleading. Um die Beweise sollen sich die Rechtsanwälte in der
Discovery kümmern.
Mit dieser überzeugenden Begründung hebt Richter Easterbrook vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 30. April 2007 in Sachen
Veronica Vincent v. City Colleges of Chicago et al., Az. 06-3082, die Klagabweisung nach der Schlüssigkeitsprüfung teilweise auf.
Seine Urteilsbegründung ist als Einführung in die Klagevoraussetzungen in den USA und der von Amts wegen vorgenommenen Parteiberichtigung empfehlenswert, obwohl sie zum materiell vielversprechenden Thema der Ansprüche eines Buchautors auf Schadensersatz bei der unerlaubten Verwendung eines Buches zum Unterricht am College nach Urheberecht und Markenrecht nicht viel hergibt.
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