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Mittwoch, den 09. Mai 2007

Petitions- und Antwortrecht  

.   Das Petitionsrecht der Verfassung kann nicht als Recht auf eine staatliche Antwort auf eine Petition des Bürgers verstanden werden, erklärte das zweithöchste Gericht der USA am 8. Mai 2007 in Washington.

Die Mindermeinung drückt Sympathie für die Kläger in Sachen We The People Foundation Inc. et al. v. USA, Az. 05-5359, aufgrund der Auslegung des Rechts auf Meinungsfreiheit nach dem ersten Verfassungszusatz aus.

Doch gelangt der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit zum einhelligen, auf 18 Seiten gut begründeten Ergebnis. Die Kläger hatten von den USA Antworten auf Fragen zum Steuerrecht, Datenschutz und Krieg gefordert.


Mittwoch, den 09. Mai 2007

Nicht ohne NDA  

.   Headhunter und Venture Capitalists missbrauchen Informationen, zeigt sich an Beispielen bei InfoWorld. Am Telefon heißt es, die Daten bleiben natürlich unter uns, in Wirklichkeit gibt der Anrufer erhaltene Lebensläufe für eigene Zwecke öffentlich preis.

Dann schreiben die Missbrauchten das Ergebnis der eigene Dummheit zu. Den Lebenslauf gibt man nicht so einfach heraus, genauso wenig wie eine Geschäftsidee. Dabei ist die Überlassung solcher Daten leicht zu schützen.

Das Trade Secret-Recht macht's möglich. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung namens Non-Disclosure Agreement oder Confidentiality Agreement wäre ein simpler, kostengünstiger und effektiver Schutz. Noch ein kleiner Hinweis auf dem Lebenslauf - fertig. Besser geschützt als mit einem Patent, und ohne amtliche Gebühren.


Mittwoch, den 09. Mai 2007

Anspruch, nicht Fakten  

.   Nachdrücklich, doch stilvoll ermahnt einer der besten US-Revisionsrichter die Untergerichte, Klagen nicht abzuweisen, die Ansprüche behaupten, ohne Fakten anzubieten. Dem Erfordernis des Notice Pleading im Bundesprozessrecht ist damit Genüge getan, auch wenn eine Abweisung nach einzelstaatlichen Zivilprozessrecht in Frage käme.

Doch bitte: Die Untergerichte sollen gefälligst die zutreffenden Regeln anwenden und nicht immer wieder die Rechtszweige verwechseln. Bund ist Bund, Staat ist Staat, und Notice Pleading erfordert kein Fact Pleading. Um die Beweise sollen sich die Rechtsanwälte in der Discovery kümmern.

Mit dieser überzeugenden Begründung hebt Richter Easterbrook vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 30. April 2007 in Sachen Veronica Vincent v. City Colleges of Chicago et al., Az. 06-3082, die Klagabweisung nach der Schlüssigkeitsprüfung teilweise auf.

Seine Urteilsbegründung ist als Einführung in die Klagevoraussetzungen in den USA und der von Amts wegen vorgenommenen Parteiberichtigung empfehlenswert, obwohl sie zum materiell vielversprechenden Thema der Ansprüche eines Buchautors auf Schadensersatz bei der unerlaubten Verwendung eines Buches zum Unterricht am College nach Urheberecht und Markenrecht nicht viel hergibt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.