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Sonntag, den 13. Mai 2007

Punitive Damages helfen  

.   Diversity bringt Klagen ohne bundesrechtlichen Bezug ins als objektiver geltende Bundesgericht. Neben der Herkunft der Parteien aus verschiedenen, diverse, Staaten muss die Klage nach 298 USC §1332 auch einen Schwellenwert von gegenwärtig $75.000 erreichen. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks erörtert am 11. Mai 2007, wie der Wert ermittelt wird.

In Sachen OnePoint Solutions, LLC v. Michael Borchert, Az. 06-2481, stellt es darauf ab, was die Zivilgeschworenen der Jury im Ergebnis für angemessen erachten würden, nämlich $66.000 als Wertersatz für gestohlenes Eigentum. Außerdem ist ein Strafschadensersatz, punitive Damages, von mehr als $9.000 denkbar.

Das reicht für die sachliche Zuständigkeit eines Bundesgerichts der USA. Ob eine Jury später so entscheidet, kann das Gericht nicht vorhersagen. Das kommt auf die Parteien und ihre Anwälte an. Immerhin ist der Sprung ins Bundesgericht dank der ansonsten so unerwünschten punitive Damages geschafft.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.