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Donnerstag, den 17. Mai 2007

Wolfowitz und Nepotismus

 
.   Das schlechte Vorbild dankt ab. Wolfowitz hat einen Deal ausgehandelt, der es dem Aufsichtsrat der Weltbank erlaubt, von ihm den Rücktritt zu verlangen. Eine Erklärung ist bereits auf der Webseite der Weltbank veröffentlicht. Der 30. Juni 2007 ist Wolfowitzes letzter Tag im Amt, das von seinem Inhaber nun einmal die allerhöchste Integrität verlangt. Nepotismus passt nicht dazu, selbst wenn die Person noch so intelligent oder fähig sein soll. Endlich hat Wolfowitz das eingesehen.



Verweise von Google rechtens

 
LL - Washington.   Am 16. Mai 2007 entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in der Sache Perfect 10, Inc. v. Amazon.com, Inc.,Google Inc., et al, Az.: 06-55405, über einen Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz in einer Urheberrechtsstreitigkeit. Der Kläger, ein Onlineanbieter erotischer Fotografien, hatte in der Ausgangsinstanz erfolgreich Urheberrechtsverletzungen behauptet. Das erstinstanzliche Gericht begründete die Anordnung damit, dass die Verurteilung der Beklagten im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich sei.

Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung nicht und machte darauf aufmerksam, dass auch im Eilrechtsschutz von den Beklagten vorgebrachte Verteidigungsmittel Beachtung finden müssten. Das Gericht unterschied zwischen Verletzungen des Urheberrechtes und Verletzungen von Vertriebsrechten.

Für den Fall, dass Webseiten durch HTML-Befehle auf dritte Webseiten verweisen, deren Inhalte Urheberrechte verletzen, lehnte das Gericht sowohl das Merkmal des Vertriebes als auch das Merkmal der Kopie ab. Da bei der Darstellung der Miniaturansichten eine Kopie im Speicher der Suchmaschine angelegt wird, liegt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor. Diese Nutzung sei jedoch vorliegend vom Rechtsinstitut des Fair Use geschützt.

Die Frage, ob die Beklagten wegen Handlungen Dritter haften, hat das Gericht zur weiteren Sachaufklärung an das Untergericht zurückverwiesen, da die Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen und die Möglichkeit der Verhinderung noch nicht ausreichend ermittelt worden sei.



Henne, Ei: Versandung

 
.   Eine Versicherungsdeckung für gewerbliche Unfallrisiken erfasst nicht die Versandung eines Sees, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 11. Mai 2007 in Sachen J.E. Jones Construction Co. et al. v. Chubb & Sons, Inc., Az. 06-3601. Hauserwerber hatten ein Bauunternehmen im einzelstaatlichen Gericht wegen eines schadhaften Eingangsmonuments verklagt und Schadensersatz von $13.960 gewonnen. Den Betrag ersetzte die Versicherung.

Mit einer Verletzung von Treuepflichten begründeten die Erwerber einen zweiten Anspruch: Der Bauherr hätten pflichtwidrig Seen versanden lassen. Die Geschworenen der Jury sprachen $987.940 zu, und das Gericht erließ ein Urteil in dieser Höhe. Als die Versicherung die Haftungsübernahme verweigerte, verklagte sie der Bauherr im Bundesgericht.

Wie dieses entschied die Berufung, dass eine Versandung keine Occurrence im Sinne des Versicherungsvertrages darstellt, also keinen Un- oder Vorfall. Versandung ist ein Schaden, das Ergebnis der Occurrence. Nach dem Wording der Police muss der Schaden durch eine Occurrence verursacht sein. Die Klägerin verwechselt den Schaden mit dem Schadensauslöser. Der Unfall wäre die behauptete Verletzung der Treupflichten des Bauherrn, die ihn zur Vermeidung der Versandung verpflichten. Eine Pflichtverletzung gilt jedoch nicht als Unfall nach dem anwendbaren Recht von Missouri.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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