LL - Washington. Am 16. Mai 2007 entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in der Sache
Perfect 10, Inc. v. Amazon.com, Inc.,Google Inc., et al, Az.: 06-55405, über einen Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz in einer Urheberrechtsstreitigkeit. Der Kläger, ein Onlineanbieter erotischer Fotografien, hatte in der Ausgangsinstanz erfolgreich Urheberrechtsverletzungen behauptet. Das erstinstanzliche Gericht begründete die Anordnung damit, dass die Verurteilung der Beklagten im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich sei.
Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung nicht und machte darauf aufmerksam, dass auch im Eilrechtsschutz von den Beklagten vorgebrachte Verteidigungsmittel Beachtung finden müssten. Das Gericht unterschied zwischen Verletzungen des Urheberrechtes und Verletzungen von Vertriebsrechten.
Für den Fall, dass Webseiten durch HTML-Befehle auf dritte Webseiten verweisen, deren Inhalte Urheberrechte verletzen, lehnte das Gericht sowohl das Merkmal des Vertriebes als auch das Merkmal der Kopie ab. Da bei der Darstellung der Miniaturansichten eine Kopie im Speicher der Suchmaschine angelegt wird, liegt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor. Diese Nutzung sei jedoch vorliegend vom Rechtsinstitut des
Fair Use geschützt.
Die Frage, ob die Beklagten wegen Handlungen Dritter haften, hat das Gericht zur weiteren Sachaufklärung an das Untergericht zurückverwiesen, da die Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen und die Möglichkeit der Verhinderung noch nicht ausreichend ermittelt worden sei.
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