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Sonntag, den 27. Mai 2007

Van Gogh bei E. Taylor

 
.   Die Sache Andrew J. Orkin et al. v. Elizabeth Taylor, Az. 05-55364, betrifft ein Kunstwerk im Besitz der Schauspielerin, das Nazis oder jüdische Kunsthändler einmal einer Kunstliebhaberin unter Zwang abkauften. Die genauen Umstände des Verkaufs sind ungeklärt, weil das Untergericht die Klage der Rechtsnachfolger der Kunstliebhaberin abwies.

Der US-Kongress erließ 1998 drei Gesetze zur Nazizeit: Holocaust Victims Redress Act, Pub. L. No. 105-158, 112 Stat. 15 (1998), Nazi War Crimes Disclosure Act of 1998, Pub. L. No. 105-167, 114 Stat. 2865 (1998); United States Holocaust Assets Commission Act of 1998, Pub. L. No. 105-186, 112 Stat. 611 (1998). Die Kläger behaupteten, dass sie ihre Untersuchung zur Klärung des gegenwärtigen Besitzes von Kunstgegenständen nach dem Erlass dieser Gesetze aufnahmen und erst 2002 erfuhren, dass Taylor das van Gogh-Gemälde Vue de l'Asile et de la Chapelle de Saint-Rémy ihr Eigen nannte.

Die Herausgabeansprüche nach einzelstaatlichen Rechtsgrundlagen, darunter specific Recovery, Replevin, constructive Trust, Restitution, Conversion, wies das Untergericht in Kalifornien wegen ihrer Verjährung ab. Zudem entschied es, dass die Bundesgesetze Privaten keine Ansprüche zuerkennen.

Das Berufungsgericht stellte auf den Präzedenzfall Cort v. Ash, 422 US 66 (1975), des Obersten Bundesgerichtshofs in Washington bei der Beurteilung des materiellen Anspruchs aufgrund bundesrechtlicher Gesetzgebung ab. Danach muss der Kongress beabsichtigt haben, Privaten ein Rechtsmittel in die Hand zu geben, bevor sie es geltend machen dürfen.

Der Kongress hatte lediglich den Wunsch geäußert, Staaten sollten die Rückgabe eingezogener Kunstwerke erleichtern. Die Gesetzgebung ist mithin precatory und begründet weder Rechte noch Pflichten, vgl. Holocaust Victims' Claims, Hearing before the House Committee on Banking and Financial Services, 105th Cong., 2d Sess. (1998).

Dieses Ergebnis entspricht auch der Erkenntnis, dass der Kongress nicht Private mit neuen Ansprüchen begünstigen wollte. Vielmehr wendet er sich nur an Souveräne. Das gilt auch, wenn die Nazi-Opfer Nutznießer ihrer Maßnahmen sein sollten. Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kongress mehr Rechte schaffen wollte als den Geschädigten bereits nach einzelstaatlichem Recht zustehen.

Im Hinblick auf die Verjährungsfrist von drei Jahren stellt das Gericht auf die zumutbare Kenntnis, constructive Notice, ab. Als Taylor das Gemälde 1990 versteigern wollte, bestand diese verjährungsauslösende Kenntnis, wenn nicht gar schon 1963, als sie es in einer öffentlichen Versteigerung erwarb.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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