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Sonntag, den 27. Mai 2007

Van Gogh bei E. Taylor  

.   Die Sache Andrew J. Orkin et al. v. Elizabeth Taylor, Az. 05-55364, betrifft ein Kunstwerk im Besitz der Schauspielerin, das Nazis oder jüdische Kunsthändler einmal einer Kunstliebhaberin unter Zwang abkauften. Die genauen Umstände des Verkaufs sind ungeklärt, weil das Untergericht die Klage der Rechtsnachfolger der Kunstliebhaberin abwies.

Der US-Kongress erließ 1998 drei Gesetze zur Nazizeit: Holocaust Victims Redress Act, Pub. L. No. 105-158, 112 Stat. 15 (1998), Nazi War Crimes Disclosure Act of 1998, Pub. L. No. 105-167, 114 Stat. 2865 (1998); United States Holocaust Assets Commission Act of 1998, Pub. L. No. 105-186, 112 Stat. 611 (1998). Die Kläger behaupteten, dass sie ihre Untersuchung zur Klärung des gegenwärtigen Besitzes von Kunstgegenständen nach dem Erlass dieser Gesetze aufnahmen und erst 2002 erfuhren, dass Taylor das van Gogh-Gemälde Vue de l'Asile et de la Chapelle de Saint-Rémy ihr Eigen nannte.

Die Herausgabeansprüche nach einzelstaatlichen Rechtsgrundlagen, darunter specific Recovery, Replevin, constructive Trust, Restitution, Conversion, wies das Untergericht in Kalifornien wegen ihrer Verjährung ab. Zudem entschied es, dass die Bundesgesetze Privaten keine Ansprüche zuerkennen.

Das Berufungsgericht stellte auf den Präzedenzfall Cort v. Ash, 422 US 66 (1975), des Obersten Bundesgerichtshofs in Washington bei der Beurteilung des materiellen Anspruchs aufgrund bundesrechtlicher Gesetzgebung ab. Danach muss der Kongress beabsichtigt haben, Privaten ein Rechtsmittel in die Hand zu geben, bevor sie es geltend machen dürfen.

Der Kongress hatte lediglich den Wunsch geäußert, Staaten sollten die Rückgabe eingezogener Kunstwerke erleichtern. Die Gesetzgebung ist mithin precatory und begründet weder Rechte noch Pflichten, vgl. Holocaust Victims' Claims, Hearing before the House Committee on Banking and Financial Services, 105th Cong., 2d Sess. (1998).

Dieses Ergebnis entspricht auch der Erkenntnis, dass der Kongress nicht Private mit neuen Ansprüchen begünstigen wollte. Vielmehr wendet er sich nur an Souveräne. Das gilt auch, wenn die Nazi-Opfer Nutznießer ihrer Maßnahmen sein sollten. Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kongress mehr Rechte schaffen wollte als den Geschädigten bereits nach einzelstaatlichem Recht zustehen.

Im Hinblick auf die Verjährungsfrist von drei Jahren stellt das Gericht auf die zumutbare Kenntnis, constructive Notice, ab. Als Taylor das Gemälde 1990 versteigern wollte, bestand diese verjährungsauslösende Kenntnis, wenn nicht gar schon 1963, als sie es in einer öffentlichen Versteigerung erwarb.


Sonntag, den 27. Mai 2007

Vollstreckung nach Abweisung  

.   Am 25. Mai 2007 beurteilte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Washington die Anwendbarkeit des amerikanischen Bundesschiedsrechts, Federal Arbitration Act, auf internationale Sachverhalte. In der Sache Termorio SA ESP et al. vs. Electranta SP et al. lag ein Schiedsspruch aus Kolumbien dem United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit vor, der bereits vom kolumbianischen Gericht aufgehoben worden war.

Die dem Urteil folgende Klage in den USA beansprucht die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach dem FAA. Sie wurde als unschlüssig, hilfsweise auch nach dem Forum non convenience-Grundsatz abgewiesen. Das Berufungsgericht stützte die Abweisung nach Art. V(1)(e) der New Yorker Übereinkunft, weil der Schiedsspruch von einer zuständigen Stelle aufgehoben und damit nicht mehr anerkennungs- und vollstreckungsfähig war.

Das Urteil berücksichtigt auch die Auswirkungen der Staatenimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act auf die Stellung der Beklagten Electranta als Instrumentalität des Staates Kolumbien, 28 USC §1603(b).







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.