CK • Washington. Nach mehr als 10 Jahren Streit urteilt das Gericht, und der Prozess geht mit umfangreicher Kritik in die nächste Instanz. Das Bundesberufungsgericht schreibt eine lange Begründung und entscheidet wenig: Wo liegt der streitbefangene Trust für das zugrundeliegende Finanzierungsgeschäft? Zurück ans Untergericht zur weiteren Beweisausnahme zur Frage der gerichtlichen Zuständigkeit!
Die Crux liegt in der Natur eines Trusts und der Beurteilung seines Sitzes nach dem Sitz des Verwalters und des Begünstigten. Erst wenn der Sitz im Verhältnis zu Parteien aus den British Virgin Islands, Florida, New Jersey und anderen Staaten ermittelt ist, kann das Vorliegen der
Diversity Jurisdiction bestätigt werden, die den Fall ans Bundesgericht statt ans einzelstaatliche Gericht bringt.
Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks setzt sich in Sachen
Emerald Investors Trust v. Gaunt Persippany Partners et al., Az. 05-3706, am 13. Juni 2007 gründlich mit den Unterschieden zwischen ausdrücklichen und gesellschaftsrechtlich strukturierten Trusts sowie den Merkmalen des Sitzes von Verwaltung und Begünstigten im Rahmen der Gerichtsbarkeitsermittlung auseinander.
Vor dem Untergericht hatten die Parteien die Tatsachenfragen unzureichend dargelegt, sodass es keine Entscheidung über des Bestehen der
Diversity Jurisdiction - und erst recht nicht der materiellen Streitfragen - erlassen kann. Der
District Court soll die Parteien wieder das Ausforschungsbeweisverfahren,
Discovery, aufnehmen lassen, das vor dem
Trial, der Hauptverhandlung, durchgeführt wird, hier also als
jurisdictional Discovery. Also nochmal, fast von ganz vorne, bitte!
Jurisdictional Discovery