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Mittwoch, den 20. Juni 2007

Versichert für Produkthaftung  

.   Versicherer aus Deutschland, England und Holland schlossen mit einem holländischen Hersteller ein weltweites Versicherungsdeckungsprogramm für Risiken aus Produkthaftung ab. Eine Tochter des Herstellers in Kansas war solchen Risiken ausgesetzt. Als das Risiko dem Konsortium angezeigt wurde, lehnte es den Deckungsschutz ab und erhob schließlich vertragsgemäß eine negative Feststellungsklage in Holland, die die Tochter mit einer Klage in den USA erwiderte.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks bestätigte am 12. Juni 2007 die Klagabweisung in Sachen TH Agriculture & Nutrition, LLC v. ACE European Group Limited et al., Az. 06-3105. Die Abweisung erfolgte wegen mangelnder persönlicher Zuständigkeit. Dabei war im ersten Schritt zu prüfen, ob Long Arm Statute des Staates Kansas ausreicht, eine Zuständigkeit zu begründen. Mit diesen Gesetzen wird die personal Jurisdiction geschaffen, wenn die Beklagten nicht im Forumsstaat ansässig oder für Zustellungszwecke unerreichbar sind.

Wenn nach dem Long Arm Statute die sogenannten minimum Contacts eines Beklagten mit dem Forumsstaat bejaht werden können, ist im zweiten Schritt zu ermitteln, ob die Bundesverfassung der Vereinigten Staaten die Zuständigkeit nicht als unzumutbar ansieht. Bei einer Verfassungsunvereinbarkeit ist die Klage wegen mangelnder Zuständigkeit ebenso wie bei fehlenden Minimum Contacts abzuweisen.

Die Tochter hatte den Vertrag nicht geschlossen und keine Prämien gezahlt. Die Versicherer hatten dennoch über die Versicherungspolice selbst Minimalkontakte mit dem Gerichtsstaat im Sinne des Präzedenzfalls World-Wide Volkswagen v. Woodson, 444 US 286 (1980), unterhalten, sodass sie mit der Unterwerfung unter seine Gerichtsbarkeit rechnen mussten.

Der United States Court of Appeals for the Tenth Circuit wies das Argument der Versicherer zurück, das Wording der Police halte sie aus dem Forumsstaat heraus. Die Police enthält nicht die oft übliche Bestimmung, dass die Versicherer die Tochter gegen alle Risiken verteidigen würden, sondern behielt den Versicherern lediglich dieses Recht vor. Der Court of Appeals entschied, dass dies der Sprachregelung gleichkommt, die Versicherer allein aufgrund der Existenz einer Police zugunsten einer Person im Forumsstaat seiner Gerichtsbarkeit unterwirft.

Dennoch war die Klagabweisung aufrechtzuerhalten, denn die Ausübung der Gerichtsbarkeit wäre bei diesen Beklagten und den behaupteten Fakten verfassungsunvereinbar. Gegen die traditional Notions of fair Play and substantial Justice, vgl. Asahi Metal Ind. Co. v. Sup. Ct. of Cal., 480 US 102 (1987), spricht, dass sich die Versicherer unerwartet der Belastung eines Prozesses in den ihnen fremden USA ausgesetzt sehen. Andererseits sprechen die Mittel der modernen Kommunikation gegen eine allzu schwere Belastung.

Der Umstand des bereits anhängigen Zivilprozesses in den Niederlanden und der Anwendbarkeit holländischen Rechts auf den Rechtsstreit ist gegen das Interesse des amerikanischen Forumsstaates abzuwägen, seinen Bürgern zum Recht zu verhelfen - hier ein Patt. Dass die Klägerin in Holland mit einer effektiven Rechtsverfolgung rechnen darf und sich die vertragsrelevanten Zeugen und Beweismittel nicht in Kansas befinden, spricht gegen eine Zuständigkeit des Gerichts in Kansas.

Zudem würde die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Kansas die holländische Souveränität beeinträchtigen. Unter Abwägung dieser Faktoren gelangte das Gericht zur Erkenntnis, dass auch beim Bestehen von minimum Contacts eine Unterwerfung des Versicherungskonsortiums unter die Gerichtsbarkeit von Kansas im Rahmen der personal Jurisdiction unzulässig, weil nicht verfassungsvereinbar ist.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.