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Dienstag, den 26. Juni 2007

Sinnlose Meinung verboten

 
.   Dem Recht auf Meinungsfreiheit sind in der Schule Grenzen gesetzt, entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC am 25. Juni 2007 in Sachen Deborah Morse et al. v. Joseph Frederick, Az. 06-278, 551 US ___ (2007).

Das gilt auch, wenn die Schulverwaltung den sinnlosen Spruch BONG HiTS 4 JESUS auf einem Banner als Aufruf zur Drogenbenutzung missversteht. Die Verwaltung darf den Schüler aus der Schule ausstoßen. Sie muss jedoch die Gesamtumstände und die den Schulbetrieb störende Wirkung abwägen.



Hose 23 Seiten wert

 
.   Die Hose, die um die Welt ging, ist dem Gericht 23 Seiten wert. Die Urteilsbegründung, die getrennt vom Urteil ergeht, erörtert die materiellen Anspruchsgrundlagen sowie die unterschiedlichen Beweisschwellen, die der Kläger nicht erklimmen konnte. Richterin Bartnoff bestätigte in Sachen Roy L. Pearson, Jr. v. Soo Chung et al., Az. 05 CA 4302 B, dem klagenden Verwaltungsrichter, was jeder mit gesundem Menschenverstand versteht: Klagabweisung.

Seine Ansprüche beruhten auf einem Verbraucherschutzgesetz des Hauptstadtbezirks, Betrug aufgrund einer Zufriedenheitszusicherung sowie Unterschlagung oder allgemeiner Fahrlässigkeit. Neben gesetzlichem, tatsächlichem und Strafschadensersatz wurde eine Verbotsverfügung für die Ladenschilder Satisfaction Guaranteed und Same Day Service beantragt.

Im nächsten Prozessschritt entscheidet der Superior Court of the District of Columbia, ob der Kläger ausnahmsweise das Anwaltshonorar der Beklagten trägt und wegen Missbrauch des Gerichts nach Rule 11 des Prozessrechts von Washington, DC Sanktionen unterliegt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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