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Mittwoch, den 27. Juni 2007

Nach dem Schiedsspruch  

.   Eine Klage kann auch ohne bundesrechtliche Frage vor das Bundesgericht gelangen, wenn die Parteien aus unterschiedlichen Staaten stammen und der Streitwert $75.000 überschreitet. Was geschieht, wenn die Klage suspendiert wird, damit das Schiedsgericht den Streit regelt, und der Sieger vom Gericht die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs von $59.208 beantragt? Entfällt wegen des niedigeren Wertes die sachliche Zuständigkeit des Bundesgerichts?

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks entschied am 20. Juni 2007, dass die sachliche Zuständigkeit wegen der Suspendierung erhalten bleibt. Daher sah es auch keinen Anlass, auf das Argument des Siegers einzugehen, der Wert der Widerklage von $36.935 sei seiner Forderung hinzuzurechnen.

In Sachen Choice Hotels International, Incorporated v. Shiv Hospitality, LLC et al., Az. 05-2201, bestätigte es zudem, dass der Sieger eine Einjahresfrist zur Anerkennung des Schiedsspruchs beachten muss, während der Verlierer mit dem Antrag auf seine Aufhebung, Vacatur, nur drei Monate Zeit hat. Diese Regel des Federal Arbitration Act gilt auch, wenn der Sieger seinen Antrag erst nach drei Monaten stellt: Der Verlierer darf dann das Vacatur nicht mehr geltend machen; sein Recht ist verwirkt.


Mittwoch, den 27. Juni 2007

$2000 plus iPhone  

.   Enttäuschungen kann es beim iPhone-Wiederverkauf wegen der komplexen Vertragsstruktur des AT&T-Apple-Angebotes geben. $2000 dürften die Kosten nicht reinbringen.

Neben dem Kaufvertrag für das Gerät wird ein Dienstleistungsvertrag geschlossen, dessen Mindestwert bei $1440 liegt. Hinzu kommen Steuern und Gebühren, also noch einmal etwa $250.

Die Vertragsstrafenoption, die als early Termination Fee $175 kostet, ändert das Ergebnis im Einzelfall. Eine Strafe wäre als Penalty im amerikanischen Vertragsrecht nichtig, also stellt sie sich als liquidated Damages dar. Im Einzelfall sogar als Bonus.


Mittwoch, den 27. Juni 2007

Bei 101 Grad kein Blau  

.   101 Grad: Der erste Tag, an dem der dunkelblaue Anzug im Schrank bleibt. Der Referendar legt sogar die Jacke ab. Die Mandanten machen es sich schon lange bequem. Washington, DC erstand schließlich an Sumpfland, und die Luftfeuchtigkeit erinnert ständig daran. Bald wird der Kongress in heimische Gefilde flüchten. Der Stillstand der Gesetzgebung wird jedoch die vierte Gewalt nicht ergreifen: Anwälte dienen ihren Mandanten aus den USA und dem Ausland auch, wenn's heiß hergeht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.