CK • Washington. Vertragsrecht ist in den USA einzelstaatliches Recht. Wie beim
Wunderlich Act verfügt der Bund jedoch über eine Gesetzgebungskompetenz für Verträge mit dem Bund. Das Verhältnis vom
Wunderlich Act zum nachfolgenden
Contract Disputes Act erörtert das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Sachen
Guy W. Parker v. The United States, Az. 06-701C, am 28. Juni 2007.
Der klagende Softwarelieferant regte sich über EMailnachrichten seines Kunden, des Militärs, auf, die immer mit einem
Disclaimer-artigen Hinweis schlossen, dem er sich nicht unterwerfen wollte. Er betrachtete den Hinweis als einseitige Vertragsänderung und verklagte den Bund unter anderem auf $1 Schadensersatz und Erstattung der Gerichtskosten.
Der für das öffentliche Beschaffungswesen und Vergaberecht landesweit zuständige
Circuit Court in
Washington, DC erörtert das Verfahren für die Geltendmachung des Klägeranspruchs nach Bundesvertragsrecht. Die EMail-Proteste des Programmierers gegen die Hinweise fruchten insofern, als das Gericht die mangelnde Reaktion des Pentagon auf den Einwand des Klägers als konkludente Ablehnung eines geltend gemachten Vertragsanspruchs würdigt, sodass der Rechtsweg zulässig geworden ist.
Dies gilt jedoch nicht für den Anspruch auf $1, weil dieser nicht zuerst im Verwaltungsweg geltend gemacht wurde. Materiell wird der Anspruch wegen behaupteter einseitiger Vertragsänderung abgewiesen, weil der EMail-Hinweis lediglich ohnehin nach dem Vertrag anwendbare Richtlinien wiederholte.
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