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Donnerstag, den 12. Juli 2007

Ausschreibung zu spät gerügt  

J.G - Washington.  Eine Partei, die den Bestimmungen eines Ausschreibungsverfahrens nicht rechtzeitig widerspricht, verliert die Möglichkeit, anschließend aus den gleichen Gründen Klage vorm Bundesgericht zu erheben. Dies bestätigt das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks am 26. Juni 2007.

Eine der Beklagten, eine staatliche Institution, holte Angebote von potentiellen Vertragspartnern ein. Nach bestimmten Bewertungskriterien entschied sich die Behörde für die andere Beklagte und teilte dies den Mitbewerbern mit. Eine davon klagte daraufhin auf Überprüfung der Entscheidung nach 28 USC §1491(b) beim Bundesgericht, da das Angebot der Beklagten nicht die nach dem Service Contract Act erforderlichen Angaben enthielt.

In Sachen Blue & Gold v. United States and Hornblower, Az. 2006-5064, führt der Court of Appeals aus, dass das Vorbringen der Klägerin sich gegen das Ausschreibungs- und nicht gegen das anschließende Bewertungsverfahren richtet. Denn die Ausschreibung sah die Berücksichtigung des Service Contract Act nicht vor, weshalb die spätere Bewertung anhand der festgelegten Kriterien ordnungsgemäß erfolgte. Das Ausschreibungsverfahren hätte die Klägerin jedoch vor dessen Abschluss beanstanden müssen, da sie wusste, dass die Behörde den SCA in der Ausschreibung nicht berücksichtigt hatte.

Nach der Waiver Rule muss eine Partei, wenn sie von einen offensichtlichen Fehler, patent Error, in einem Ausschreibungsverfahren Kenntnis erlangt, diesen vor Abschluss des Verfahrens geltend machen. Versäumt sie dies, so hat sie ihr Recht verwirkt, später aus den gleichen Gründen Klage zu erheben. Gleiches gilt nach der Patent Ambiguity Doctrine, wenn die Ausschreibung eine offensichtliche Mehrdeutigkeit aufweist.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.